Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) gab am 30.5.1989 seine Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1986 ab. Darin erklärte er den Gewinn aus seiner Tätigkeit als … in Höhe von … DM.
Vom Juli 1990 bis zum September 1991 fand eine Außenprüfung (Ap) betreffend die Jahre 1986 bis 1988 statt. Im Laufe der Prüfung schriftlich an den Kl gerichtete Fragen beantwortete er nicht. Die Ap zog sich in die Länge und eine Schlußbesprechung konnte nicht stattfinden, weil der Kl seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Nach den Feststellungen der Ap hatte der Kl das Jahr 1986 betreffend erhebliche Betriebseinnahmen verschwiegen und in erheblichem Umfang privat veranlaßte Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt. Die Ap erhöhte deshalb den Gewinn des Jahres 1986 erheblich (vgl. Ap-Bericht vom 18.9.1991 Tz. 23).
Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Der Kl legte gegen die Steuerbescheide Einsprüche ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Am 23.1.1992 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kl eingeleitet.
Das FA lehnte die AdV ab.
Am 19.5.1992 erließ das FA der Steuerrückstände des Kl wegen eine Pfändungsverfügung über … DM.
Am 26.2.1993 legte das FA die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV der OFD vor.
Am 15.7.1993 und am 10.11.1993 führten der Kl und das FA über die strittigen Sachverhalte eine tatsächliche Verständigung herbei. Als Ergebnis verblieben unbestrittene Mehrsteuern von rund … DM. Sämtliche Rechtsbehelfe wurden zurückgenommen.
Im Oktober … wurde die Ehe des Kl geschieden.
Am 4.10.1993 wurde das Strafverfahren gegen den Kl nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus der Sicht des FA ist dies aufgrund der tatsächlichen Verständigung geschehen.
Infolge von Beitreibungsmaßnahmen leistete der Kl auf die Mehrsteuern eine Zahlung von … DM. Seine geschiedene Ehefrau erbrachte Zahlungen in Höhe von … DM. Ein Teil der Steuern fiel durch spätere Verlustrückträge weg.
Am 17.12.1993 begehrte der Kl die aufgrund der Ap verbliebenen ESt-Rückstände für 1986 in Höhe von … DM aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO zu erlassen.
Der Kl führte aus, die vom FA ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen für Steueransprüche von rund … DM hätten zu einer Vernichtung seiner Existenz geführt. Die Banken hätten seine Kredite gekündigt und das Zwangsversteigerungsverfahren über seinen Immobilienbesitz eingeleitet. Die Beitreibungsmaßnahmen des FA seien unberechtigt gewesen, weil sich die zunächst festgesetzten Steuerbeträge als viel zu hoch erwiesen hätten und weil seine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV erst nach einem Jahr der OFD zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Er verfüge zwar über einen Grundbesitz mit Verkehrswerten von … Mio DM. Dem stünden aber dinglich gesicherte Verbindlichkeiten von … Mio DM sowie sonstige Verbindlichkeiten von … DM gegenüber. Seine Einkünfte seien ab dem Jahre 1991 ständig negativ gewesen. Sie hätten 1991 ./. … DM, 1992 ./. DM und 1993 ./. … DM betragen. Er sei deshalb nicht in der Lage, die Steuerschuld zu begleichen; er sei dringend auf den Erlaß angewiesen.
Am 3.1.1994 lehnte das FA zunächst einen am 26.10.1993 gestellten Stundungsantrag ab.
Am 12.1.1994 lehnte das FA auch den Billigkeitserlaß ab. Es stellte Steuerrückstände an ESt und USt in Höhe von insgesamt … DM fest.
Das FA lehnte einen Steuererlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen mit der Begründung ab, daß die Steuerfestsetzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei.
Einen Steuererlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen lehnte das FA ebenfalls ab. Das FA meinte insoweit, der Kl sei nicht erlaßwürdig. Denn er habe seine Einkünfte, insbesondere die des Jahres 1986, viel zu spät und viel zu niedrig erklärt. Bei rechtzeitiger Abgabe einer zutreffenden Steuererklärung wären die Steuern zu einer Zeit festgesetzt worden, zu der er nach eigenen Aussagen noch über die Mittel für die Entrichtung der Beträge verfügt hätte.
Das FA meinte, die Steuerschulden machten ohnehin nur einen Bruchteil der Bankschulden aus. Ursache für eine etwaige Existenzgefährdung des Kl seien seine Steuerschulden nicht.
Das Vorbringen des Kl, seine finanzielle Situation sei ausschließlich auf die Vollstreckungsmaßnahmen des FA zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vollstreckungstätigkeit sei zur Beitreibung der Rückstände notwendig gewesen, weil der Kl keine freiwilligen Zahlungen geleistet habe. Der Kl habe vielmehr erst durch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen … DM – im Gegenzug zur Aufhebung der Kontenpfändung – an das FA gezahlt. Nach seinen eigenen Aussagen habe er in den Jahren ab 1987 nur Verluste bzw. bescheidene Gewinne aus seiner Tätigkeit erzielt und seine Verbindlichkeiten hätten im Jahr 1992 … DM betragen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Banken die Kredite ausschließlich wegen der Kontenpfändungen durch das FA gekündigt hätten oder ob sie nicht auch bei einem geringeren Vo...