Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Ruhegehalt i. S. d. Art. 18 DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitgeber (und nicht der ehemalige Arbeitnehmer) die wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat.
2. Danach sind Bezüge aus einer Schweizer Pensionskassen nicht als – nach dem Kassenprinzip in der Schweiz zu besteuerndes – Ruhegehalt aus einem früheren Dienstverhältnis (Art. 19 DBA-Schweiz) zu qualifizieren, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen aus der Pensionkasse durch eigene Beiträge finanziert hat.
3. Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn des Arbeitnehmers, erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses, so dass es sich nicht um ein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, sondern um eine im Ansässigkeitsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz) zu besteuernde Rentenzahlung handelt.
4. Fällt die Altersrente unter keine der in Art. 21 DBA-Schweiz genannten Einkünfte, ergibt sich das Besteuerungsrecht aus der Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz. Eine Anrechnung der von dem Steuerpflichtigen in der Schweiz abkommenswidrig gezahlten Quellensteuer ist nicht möglich.
5. Die wiederholende Doppelbesteuerung der Altersrente auf Grund des divergierenden Abkommensverständnises der Vertragstaaten und der fehlenden Harmonisierung nationaler Steuersysteme im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge bewirkt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. d. Art. 39 EG.
Normenkette
DBA CHE Art. 19, 21, 18; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EG Art. 39
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die ledige Klägerin, die zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 (Streitjahr) allein veranlagt wird, wurde am 1923 geboren. Im Streitjahr hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in X-B, …straße.
Nach der Wohnsitzbescheinigung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel vom 8. März 2007 war die Klägerin vom … 1949 bis … 1986 im Kanton Basel gemeldet und wohnhaft (Bl. 22 der FG-Akten). Im Schreiben des Finanzdepartements des Kantons Basel vom 25. April 2005 (Bl. 6 der FG-Akten) wird erklärt, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Pensionierung (zum 1. Mai 1984) wie auch zwei Jahre nachher im Kanton Basel wohnhaft gewesen sei, demzufolge bis Mitte des Jahres 1986.
Im Jahr 1978 erwarb die Klägerin in X-C, …platz eine Eigentumswohnung (s. den Kaufvertrag vom 8. Mai 1978, Bl. 123-126 der FG-Akten), die sie nach ihrem Eintritt in den Ruhestand selbst nutzen wollte (so ihre Angaben im Schriftsatz vom 2. Mai 2007, Bl. 21 der FG-Akten). Diese Eigentumswohnung verkaufte die Klägerin im Jahr 1994. Nach den Ermittlungen des Beklagten (des Finanzamts –FA–) hatte die Klägerin gegenüber dem Einwohnermeldeamt X angegeben, dass sie „bereits” im Jahr 1978 von Basel nach X umgezogen sei. Das FA zog u.a. hieraus die Schlussfolgerung, dass die Klägerin während ihrer aktiven Beschäftigung Grenzgängerin (im Sinne des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 –DBA-Schweiz 1971–[BStBl I 1972, 519, BGBl II 1972, 1021]) gewesen sei (s. das Schreiben des FA vom 15. Januar 2007, Bl. 124 der Einkommensteuerakten –ESt-Akten–).
Die Klägerin arbeitete als medizinisch technische Angestellte (s. zu 3. des Kaufvertrags vom 8. Mai 1978, Bl. 123 der FG-Akten) vom … 1950 –… 1984 beim Kantonsspital Basel (Umbenennung ≪≪Kantonsspital≫≫ in ≪≪Universitätsspital≫≫ durch den Regierungsratsbeschluss vom 1. Juni 2004 mit Wirkung vom 24. Juni 2004 – im folgenden: USB) und Schwester im Anästhesiebereich des USB. Sie war damit im öffentlichen Dienst des Kantons Basel beschäftigt. Sie wohnte während dieser Zeit in einem Schwesternwohnheim in Basel.
Das USB ist ein staatliches Spital, das vom Kanton Basel betrieben wird (§ 3 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 26. März 1981, Systematische Gesetzessammlung Basel –SG–www.gesetzessammlung/bs/ch, 330.100). Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über das USB aus, dem es auch unterstellt ist, und es wird von einer Direktion geleitet (§§ 1-3 der Verordnung zum Spitalgesetz vom 4. Mai 1982, SGS 330.110; zur Unterscheidung zwischen einem privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis nach Schweizerischem Recht: Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel Nr. 85/2007 vom 21. Februar 2008, Bl. 238-244 der FG-Akten).
Die Klägerin und ihr Arbeitgeber (das USB) leisteten Beiträge im Rahmen der sog. vorobligatorischen –also vor 1. Januar 1985 erbrachten (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., 2003 [im folgenden: Locher] §...