Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung. Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergebliche Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens stellen Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Diese sind zunächst zu aktivieren und gewinnwirksam auszubuchen, wenn der Erwerb nicht zustande kommt.
2. Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG folgt kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1; EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der zuletzt ergangene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2002 werden dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von xxx.xxx EUR und entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert und die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend herabgesetzt werden. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die Steuer- bzw. -messbeträge zu errechnen.
2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanpruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollsteckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder im Wege einer Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden können oder ob dem die Regelung des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – entgegensteht.
Die Firma X wollte die Fa. Z erwerben. Deshalb wurde zwischen beiden Beteiligten ein „Letter of Intend” abgeschlossen. Es fand eine Due-Diligence-Prüfung statt, in deren Verlauf die Akquisition scheiterte. Bei den Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfungen, die die Klägerin insgesamt als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben verbuchte, verständigten die Beteiligten sich im Verlauf einer Betriebsprüfung dahingehend, dass von den Kosten die Hälfte auf allgemeine Beratungskosten, die unstreitig sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellten entfielen und die Hälfte auf die streitigen Due-Diligence-Aufwendungen im engeren Sinne entfielen. Die zuletzt genannten Aufwendungen sah die Betriebsprüfung als Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbs an. Sie vertrat die Auffassung, darauf seien die Regelungen der §§ 8 b Abs. 3 iVm. Abs.2 KStG anzuwenden.
Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Die Klage hatte Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die im Zusammenhang mit den allgemeinen Beratungsaufträgen angefallenen Aufwendungen in einer (Teil)Höhe von xxx.xxx EUR stellen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – sofort abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 4, 5, 6 EStG dar. Insoweit hat das beklagte Finanzamt diese Kosten entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht in den Jahren 2001 und 2002 anteilig als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Demzufolge entfallen die verbleibenden, streitigen Kosten in vollem Umfang auf das Streitjahr.
2. Der Senat ist der Auffassung, dass die Kosten für die Due-Diligence-Prüfung (vergebliche) Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung darstellen (2), Diese sind zunächst zu aktivieren, jedoch auszubuchen, wenn das Erwerbsgeschäft nicht zustande kommt (Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz.114; Pyszka DStR 2010, 1323). Aus der Regelung des § 8 b Abs. 3 KStG 2002 ergibt sich auch kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen (unter 3. und 4.).
a) Der Senat folgt der vom Finanzgericht Köln im rechtskräftigen Urteil vom 6. Oktober 2010 13 K 4188/07, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 264 ausführlich begründeten Auffassung, dass es sich bei den hier noch streitigen Kosten entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbes handelte. Es hat hierzu ausgeführt:
„Anschaffungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB). Zu den Anschaffungskosten gehör...