Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug der Nutzungsvergütung für einen Dienstwagen als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die von dem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 wird der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 13.06.2012 geändert und die Einkommensteuer auf 16.115 Euro festgesetzt.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.
Dem ledigen Kläger (Kl) stellte sein Arbeitgeber (AG) einen Firmenwagen – VW Golf mit diversen Sonderausstattungen (u.a. Klimaanlage, Standheizung, Xenonscheinwerfern) –zur Verfügung, der gemäß der Firmenwagenregelung (Nr. 8) auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden durfte. Laut Nr. 5.4 der Regelung war der Kl zur Entrichtung eines monatlichen Eigenanteils verpflichtet, der vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers und dem Nettorechnungspreis („Nettolistenpreis ohne MwSt. + Kosten für Überführung und Zulassung Sonderzubehör ohne MwSt. – Händlerrabatt”) abhängig war. Dementsprechend leistete der Kl eine monatliche Zuzahlung i.H.v. 351,13 EUR = jährlich 4.213,56 EUR. Der AG unterwarf im Rahmen des Lohnsteuerabzugs mit dem Arbeitslohn auch den geldwerten Vorteil – unstreitig in Übereinstimmung mit den Regeln des § 8 Abs.2 EStG – abzüglich der Zuzahlungen nach der sog. 1%-Regelung, wobei ein geldwerter Vorteil i.H.v. 1.462,50 EUR pauschal sowie i.H.v. 7.193,94 EUR individuell versteuert wurde. Der Betrag von 7.193,94 EUR ist im bescheinigten Bruttolohn von 76.868,72 EUR enthalten.
Im Rahmen des zulässigen Einspruchsverfahrens gegen den erstmaligen Einkommen(ESt)-Bescheid 2011 ermittelte der Kl – abweichend von der ESt-Erklärung (Bl 16ff EStA 2011) – den geldwerten Vorteil aufgrund eines – unstreitig – ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (Bl 24-57 Rechtsbehelfsakte –RBA–), sowie aufgrund nachgewiesener und mit Ausnahme eines geringfügigen und daher zu vernachlässigenden Betrages (53,26 EUR) ebenfalls unstreitiger Gesamtkosten des KFZs i.H.v. 8.325,91 EUR (Bl 22, 58-83 RBA) einen Privatanteil von 26,6% (Bl 22 RBA) und gelangte zu folgendem Bruttoarbeitslohn:
Bruttolohn laut Jahreslohnsteuerbescheinigung |
76.868,72 EUR |
abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil |
-/- 7.193,94 EUR |
zuzüglich Eigenanteil an KFZ-Kosten gem. Fahrtenbuchmethode |
2.217,77 EUR |
abzüglich geleisteter Eigenanteil |
-/- 4.213,56 EUR |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit |
67.678,00 EUR |
Das Finanzamt (FA) – der Beklagte (Bekl) – setzte den zu versteuernden Arbeitslohn in der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2012 – im Wege einer Teilabhilfe – wie folgt an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück:
Bruttolohn laut Lohnbescheinigung |
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76.868,72 EUR |
abzüglich versteuerter geldwerter Vorteil |
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-/- 7.193,94 EUR |
zuzüglich: |
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Eigenanteil an Kfz-Kosten laut Fahrtenbuch |
2.217,77 EUR |
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abzüglich gezahltes Nutzungsentgelt |
-/- 4.213,56 EUR |
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verbleiben |
-/- 1.995,78 EUR |
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zu versteuern für Privatnutzung somit |
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0,00 EUR |
anzusetzender Bruttolohn |
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69.6478,78 EUR |
Mit der zulässigen Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter und trägt Folgendes vor:
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.10.2007 VI R 57/06, BFHE 219, 206, BStBI II 2009, 199) könnten zwar einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene KFZ-Kosten dann nicht als Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannten 1 %-Methode bemessen werde. Hingegen sei ein WK-Abzug dann statthaft, wenn der Nutzungsvorteil nach der sogenannten Fahrtenbuch-Methode ermittelt werde. Diese folge insbesondere aus der Formulierung des § 8 Abs.2 S.4 EStG, wonach sämtliche – durch das KFZ insgesamt entstehenden Aufwendungen – in die Vorteilsermittlung einzubeziehen seien, somit also auch KFZ-Kosten, d...