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FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.06.2003 - 13 K 26/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin. Aktivierungszeitpunkt einer zum Betriebsvermögen gehörenden, von anderen Personen angefochtenen Erbschaft. Feststellungsbescheide 1996, 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine allein auf dem Testament einer verstorbenen Heimbewohnerin beruhende, für die Altenarbeit bestimmte und entsprechend einer Verfügung des Testamentsvollstreckers tatsächlich für den Einbau eines Aufzugs in das Seniorenheim eingesetzte Erbschaft führt nicht zu Betriebseinnahmen eines Seniorenheims, wenn das Heim ansonsten keinerlei Forderungen mehr gegen die Erblasserin, z. B. wegen der Heimunterbringung, hatte.

2. Führt eine eine auf Testament beruhende, von den gesetzlichen Erben bestrittene Erbschaft zu Betriebseinnahmen eines bilanzierenden Erben, so muss dieser die betriebliche Forderung wegen der Erbschaft erst zu dem Zeitpunkt aktivieren, zu dem über seinen Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. eine Einigung mit den das Testament anfechtenden Personen zustande kommt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1; BGB §§ 1940, 2194; EStG § 2 Abs. 1, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen VIII R 60/03)

 

Tenor

1. Die Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2001 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996 mit DM 158.266,–, für 1997 mit DM 174.942,– und für das Jahr 1998 mit DM 347.524,– festgesetzt werden.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss a...

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