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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.2009 - 6 K 150/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Ermittlung des Ertragsanteils einer Leibrente als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers des Steuerpflichtigen der Ertragsanteil seiner Leibrente vom Finanzamt falsch berechnet, beruht die fehlerhafte Rentenbesteuerung auf einer offenbaren Unrichtigkeit, die nach § 129 AO zu korrigieren ist, selbst wenn das Versehen dem zuständigen Beamten in mehreren Veranlagungszeiträumen unterlaufen ist.

 

Normenkette

AO § 129; FGO § 46; EStG § 22 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 abgelehnt wird, sowie der Ablehnungsbescheid vom 27. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003 abgelehnt wird, werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet,

  1. den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.225 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31 % mit einem Ertragsanteil von 21 % berücksichtigt werden,
  2. den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. August 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.943 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31 % mit einem Ertragsanteil von 21 % berücksichtigt werden,
  3. den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. November 2003 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 21.715 EUR anstatt mit einem Ertragsanteil von 31 % mit einem Ertragsanteil von 21 % berücksichtigt werden,
  4. den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 24.554 EU...

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    Abgabenordnung / § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

    1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem ...

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