Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 11.990 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, französischer Staatsangehöriger (geb. 13. Januar 1950), lebt seit 1971 in Deutschland und ist als Elektriker und Modellbauer tätig. Er bewohnte mit seiner Lebensgefährtin … (geb. 20. Februar 1932) eine gemeinsame Unterkunft. Am 14. Juli 1994 heirateten der Kläger und …
Frau … war Alleininhaberin des Kontos Nr. … bei der … Eine Bankvollmacht des Klägers bestand nicht. Auf diesem Konto befand sich ein eigenes Guthaben von Frau … in Höhe von 57.520 DM sowie ein vom Kläger als Darlehen gewährter Betrag in Höhe von 44.610 DM. Am 10. September 1991 eröffnete der Kläger bei der … ein Konto mit der Nr. … (Festgeldkonto). Frau … wurde für dieses Konto Bankvollmacht erteilt. Am 2. Oktober 1991 übertrug Frau … das Guthaben auf ihrem Konto in Höhe von 102.130 DM auf das Festgeldkonto des Klägers. Dieses wurde am 4. Februar 1992 in ein Oder-Konto zugunsten des Klägers und Frau … umgewandelt. Bei einer Anhörung durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt erklärte Frau … am 13. Januar 1992, sie habe das Kapitalvermögen ihrem Lebensgefährten überschrieben, da sie schon 20 Jahre mit ihm zusammen sei und sie viel älter sei. Im Falle ihres Todes würde er sonst leer ausgehen (vgl. Schreiben der Fahndungsstelle an den Beklagten vom 10. Februar 1993, Bl. 23 f. der Schenkungsteuerakten).
Der Beklagte sah in der Übertragung des Guthabens in Höhe von 57.520 DM von Frau … auf das Konto des Klägers eine freigebige Zuwendung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und setzte mit Bescheid vom 4. März 1994 eine Schenkungsteuer in Höhe von 11.990 DM fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren die Klage.
Der Kläger trägt vor, ihm fehle trotz guter allgemeiner Deutschkenntnisse ein Überblick über deutsches Recht, insbesondere Steuerrecht. Zum Zeitpunkt der vom Beklagten behaupteten Zuwendung seien beide Partner der Lebensgemeinschaft erwerbstätig gewesen und hätten über eigene Ersparnisse verfügt. Zur Erlangung besserer, bei größeren Anlagebeträgen steigender Zinskonditionen hätten sie ihre Ersparnisse gemeinsam angelegt. Zu diesem Zweck sei der Betrag von 102.130 DM am 2. Oktober 1991 auf das Festgeldkonto des Klägers übertragen worden. Frau … habe bei der Übertragung bezüglich des Klägers keinerlei Bereicherungsabsicht gehabt. Allein die technische Umstellung der Konten mit der entsprechenden Bereinigung am 4. Februar 1992 könne bei einfachen Bürgern, denen banktechnische und zivilrechtliche Gestaltungsüberlegungen fremd seien, nicht maßgebend sein. Das gemeinschaftliche Anlegen und Verwalten von Geldern werde dadurch noch verstärkt, daß die Partner einer 25jährigen Lebensgemeinschaft Jahre später geheiratet und auch dadurch ein Miteinander in vermögensmäßiger Hinsicht dokumentiert hätten. Die Äußerung von Frau … vor der Steuerfahndung habe nur eine Absicht für die Zukunft, für einen am 2. Oktober 1991 nicht gegebenen Todesfall, deutlich gemacht. Im übrigen sei der Kläger im Testament von Frau … als Erbe bedacht gewesen. Dieses Testament sei allerdings aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Heirat als entbehrlich angesehen und vernichtet worden.
Für weitere Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 15. Mai 1996 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 4. März 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 24. April 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Übertragung des Guthabens von 57.520 DM von dem Konto von Frau … auf das Konto des Klägers am 2. Oktober 1991 stellt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden dar und unterliegt gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Der objektive und subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung ist erfüllt.
Objektiv unentgeltlich ist eine Zuwendung, wenn der Empfänger weder einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat noch eine synallagmatische Verknüpfung – nach Art eines gegenseitigen Vertrages – mit einer Gegenleistung des Empfängers vorliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH – vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366). Der Kläger wurde durch die Überweisung des Betrages von 57.520 DM auf sein Festgeldkonto objektiv bereichert. Ein Rechtsanspruch auf die Überweisung bzw. eine Verknüpfung mit einer Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Die objektive Bereicherung liegt in der Einräumung der Gläubigerstellung gegenüber der Bank bezüglich des Betrages von 57.520 DM. Gläubiger der Bank ist grundsätzlich derjenige, der nach seinem erkennbaren Willen bei der Kontoeröffnung bzw. bei späteren Einzahlungen als Forderungsberechtigter auftr...