Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Steuerpflichtige den Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben und gab es zum Bearbeitungszeitpunkt der Einkommensteuererklärung weder eine gefestigte Rechtsprechung des BFH noch bindende Verwaltungsanweisungen zur Beurteilung der Erlöse aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen in der hier vorliegenden Form, ist das Finanzamt nicht nach Treu und Glauben an der Berücksichtigung als neue Tatsache gehindert.
2. Ob der aus der im Rahmen des Managementbeteiligungsprogramms (möglicherweise vergünstigt) erworbenen Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber erzielte Exiterlös ganz oder teilweise zu einem bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil führt, ist aufgrund einer Würdigung und Gewichtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden.
3. Dem Umstand, dass die Beteiligung mit einem vollen Verlustrisiko behaftet war, kommt starke indizielle Wirkung dafür zu, dass es sich um ein neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis gehandelt und der Steuerpflichtige die Beteiligung als unabhängige Erwerbsquelle genutzt hat.
4. Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen und daraus folgt nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,– EUR oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute, die bei dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger hatte im xx 1989 eine Beschäftigung im A-Konzern aufgenommen. Vom xx.xx. 2000 bis xx.xx. 2008 war er bei der B GmbH (B GmbH), einem Unternehmen der AC AG, später der D AG, beschäftigt, wo er ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhielt. Im Streitjahr 2007 war der Kläger dort leitender Angestellter der zweiten Führungsebene.
Im Jahr 2005 hatte AC seinen Geschäftsbereich xxx, zu dem u.a. die B GmbH gehörte, an die […] -ische Investorengruppe S, die B GmbH nach einer Umstrukturierung mittelfristig wieder veräußern wollte, veräußert. S ließ zum Zweck des Erwerbs ihr zugehörige Fonds (S o Fonds) über die ihr zu 100 % gehörende E Holding Ltd, […], (E Holding) und deren Tochterunternehmen E Y S.à.r.l., […], (E) die Vorratsgesellschaft F Vermögensverwaltung GmbH (F) erwerben und die G Vermögensverwaltung GmbH (G) als Tochtergesellschaft der F gründen. F und G erwarben sodann den xxx-Bereich von AC zu einem bereinigten Kaufpreis von […] Mio. EUR.
S bot in diesem Zusammenhang im xx 2006 ausgewählten Führungspersonen der B GmbH, u.a. dem Kläger, die Teilnahme an einem Managementbeteiligungsprogramm (Management Participation Program, MPP) an. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden, die unmittelbar am Risiko und Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Dabei wurde zwischen den Teilnehmern, je nach ihrer Position im Unternehmen, differenziert. Ziel der Investition war es, B GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten (vgl […]”).
In einer Power-Point-Präsentation von S zum MPP vom xx.xx. 2006 heißt es u.a., dass die Manager signifikant mehr Eigenkapital erwerben könnten (xx %) als S (x %). Ziel für die Manager sei es, nach 6 Jahren das Investment um das x-fache zu steigern, was einer Verzinsung von x % entspreche. Das Skript „[…]” spricht u.a. von einer außergewöhnlich attraktiven Möglichkeit,...