Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahreskarte für Schwimmbad und Mitgliedsbeitrag für Fitness-Studio sind auch bei Sportlehrer keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für sportliche Betätigungen gehören jeder falls dann auch bei einem Sportlehrer zu den den Werbungskostenabzug ausschließenden Kosten der privaten Lebensführung, wenn die Betätigungen (hier: Schwimmbad und Fitness-Studio) keinen berufsspezifischen Zuschnitt haben und seitens des Dienstherrn keine Verpflichtung besteht, die zu beurteilenden Einrichtungen aufzusuchen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Einkünften des Klägers ans nichtselbständiger Arbeit dessen Aufwendungen für eine Schwimmbad-Jahreskarte und für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist von Beruf Diplomsportlehrer. Er unterrichtet Sport an einem Gymnasium.
In der für das Streitjahr 1996 abgegebenen Einkommensteuer (ESt) – Erklärung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
In dem ESt-Bescheid für 1996 vom 25. Juli 1997 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Werbungskosten nur teilweise an. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger u. a. geltend, seine Aufwendungen für die Schwimmbad-Jahreskarte mit … DM sowie sein Beitrag für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio mit … DM seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu legte er eine Bestätigung des … vom 23. September 1998 und eine solche des Sportstudios vom 25. September 1998 vor. Aus diesen Bestätigungen ergibt sich jeweils, daß der Kläger im Streitjahr die von ihm geltend gemachten Aufwendungen gezahlt hat.
Das Einspruchsverfahren führte nur insoweit zum Erfolg, als der Beklagte in dem nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid vom 8. September 1998 verschiedene, vorliegend nicht streitige Aufwendungen anerkannte. Auch erging der Bescheid im Einvernehmen mit dem Kläger u. a. vorläufig hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Im übrigen wurde der Einspruch des Klägers durch die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, seine Aufwendungen für die Mitgliedschaft in dem Fitness-Studio sowie für die Schwimmbad-Jahreskarte seien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das Krafttraining in dem Sportstudio sei beruflich veranlaßt, da er seinen Beruf als Sportlehrer nur bei entsprechender körperlicher Fitness ausüben könne. Auch müsse er den Schülern im Geräteturnen, welches ausweislich eines beigefügten Lehrplans Gegenstand des Abiturs sei, Hilfestellung leisten.
Entsprechende Demonstrationen wie z. B. von Elementen am Reck oder Barren erforderten zudem eine überdurchschnittliche Kraft, die von einem Normalbürger nicht verlangt werde. Diese sei ohne ein zusätzliches Krafttraining nicht zu schaffen. Auch genüge hierfür kein einmaliger Lehrgang. Erforderlich sei vielmehr ein regelmäßiger Trainingsreiz.
Wie ein beigefügtes Merkblatt vom 6. November 1991 betr. die Lehrerfortbildung im Zusammenhang mit dem Turnunterricht belege, seien Schüler häufig nicht in der Lage, anderen Kindern beim Geräteturnen die notwendige Hilfestellung zu geben. Es bedürfe daher der Unterstützung durch den Lehrer.
Zu berücksichtigen sei auch, daß das Krafttraining der Verhinderung einer Muskelatrophie diene. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß im Rahmen des Alterungsprozesses ein Muskelabbau stattfinde und gleichzeitig ein Fettansatz erfolge. Dies könne er sich in seinem Beruf nicht leisten. Er sei deshalb auf das Krafttraining in einem Studio angewiesen.
Auch verhindere das Krafttraining das Auftreten einer Osteoporose sowie die Gefahr des Auftretens eines Muskelfaserrisses. Zudem sei auch nachgewiesen, daß durch ein Krafttraining der Mineralgehalt in den Knochen gesteigert werden könne.
Auch die Aufwendungen für den Schwimmbadbesuch seien steuerlich abzugsfähig. Durch seinen Beruf sei er, der Kläger, darauf angewiesen, eine Ausdauersportart zu betreiben. Bei bestimmten Übungen wie z. B. Weitsprung oder Sprungkraftübungen seien seine Gelenke stärker als bei anderen Berufen belastet.
Zudem müsse er 27 Stunden in der Woche unterrichten und zum Teil mehrfach am Tag mit den Schülern über große Strecken joggen oder als Schiedsrichter an Spielen mitwirken.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 1. November 1998 und vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 1996 (zuletzt vom 8. September 1998) unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1998 dahingehend zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten von … DM steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantrag...