rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Sportlehrerin für Tanzkurse als gemischte Aufwendungen. Einkommensteuer 1993, 1994
Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer an einem privaten Gymnasium tätigen Sportlehrerin stellen Kosten für Tanzkurse sog. gemischte Aufwendungen dar und sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Gründe
I.
Streitig ist der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Teilnahme an verschiedenen Tanzfortbildungsveranstaltungen durch die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 (Hinweis auf die Aufstellungen der Klägerin auf S. 3 f. der Klagebegründung, Bl. 12 f. FG-Akte).
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sportlehrerin an einem privaten Gymnasium.
In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1993 und 1994 machte sie Aufwendungen i.H.v. 2.941,20 DM und 4.614 DM erfolglos als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ihr gegen die ESt-Bescheide 1993 und 1994 eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 15. Dezember 1997 zurückgewiesen (Bl. 1–8 ESt-Akten).
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor, dieses Gymnasium sei in einem besonderen Maße an einem qualitativ hochwertigen und in seiner thematischen Breite ausgezeichneten Unterricht interessiert. Sie macht geltend, die in den Tanzkursen erworbenen Kenntnisse dementsprechend ausschließlich für die Verbesserung und Bereicherung ihres Sportunterrichts zu benötigen. Eine private Veranlassung räumt sie nur insoweit ein, als sie persönliche Befriedigung durch den Erfolg ihres Unterrichts empfände. Selbst tanze sie bei schulischen Aufführungen (oder dergleichen) niemals mit. Auch in ihrem Privatleben würde sie nicht tanzen. Der Einzelrichter verweist im übrigen auf den Schriftsatz vom 2. März 1998.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der EE vom 15. Dezember 1997 die ESt-Bescheide 1993 und 1994 vom 7. Juni 1995 dahingehend zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten i.H.v. 2.941,20 DM für 1993 und 4.614 DM für 1994 abgezogen werden und die ESt 1993, 1994 entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt im Schriftsatz vom 6. April 1998 der Argumentation der Klägerin entgegen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sein und subjektiv zur Förderung seines Berufes getätigt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit dem Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; fortgeführt z. B. durch BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036). Allerdings besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Deshalb liegen nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 61/91, BFH-NV 1993, 416, m.w.N.) abziehbare Aufwendungen nach § 9 EStG nur dann vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich veranlaßt sind, wenn also die gleichzeitige Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist.
a) Im Streitfall waren die von der Klägerin besuchten Tanzkurse keine berufsspezifischen Veranstaltungen zur Fortbildung von Lehrern. Vielmehr handelte es sich um solche Veranstaltungen, die einem weiten Personenkreis offenstehen. Es wurden demnach auch keine auf den konkreten Beruf zugeschnittenen Kenntnisse vermittelt. Insbesondere bei dem wöchentlich stattfindenden Tanzkurs in Passau handelte es sich um eine Veranstaltung, wie sie von vielen Bürgern in ihrer Freizeit zum Ausgleich vom Beruf und aus Freude an der Bewegung zur Musik besucht werden. Insoweit unterscheidet sich der Besuch von Tanzkursen nicht von der sonstigen privaten sportlichen Betätigung eines Sportlehrers, bei deren Ausübung von jedem „Bürger nützliche Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt werden, die einem Werbungskostenabzug auch dann entgegenstehen, wenn die gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich verwertet werden können.
Andernfalls könnte der Sportlehrer letztlich jede sportliche Betätigung eines Sportlehrers, die ihm Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem bestimmten Sportgebiet vermittelt, so darstellen, daß die dafür angefallenen Aufwendungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich fallen. Der tennisbegeisterte Sportlehrer, der das Schulteam betreut, könnte beispielsweise seine Aufwendungen für Trainerstunden und Vereinsmitgliedsbeiträge als Werbungskosten in Anschlag bringen.
Es ist aber eine Forderung der Gerechtigkeit – und diese findet Ausdruck im Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG –, daß Steuerpflichtige daran gehindert...