rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Freibetrag für weichende Erben bei Eintritt einer Nachabfindungsklausel im Zusammenhang mit einer Hofübergabe. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Einkünfte 1999
Leitsatz (redaktionell)
Wird bei der Hofübergabe neben einer Abfindung an die weichenden Erben geregelt, dass diese im Falle einer späteren Veräußerung des Hofes bzw. von Teilflächen innerhalb der nächsten 15 Jahre durch den Hofbernehmer an den Erlösen prozentual beteiligt werden müssen, so findet bei tatsächlichem Eintritt dieser Nachabfindungsklausel der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG keine Anwendung (vgl. Ausführungen zu Sinn und Zweck des Freibetrags für weichende Erben).
Normenkette
EStG § 14a Abs. 4 Sätze 1, 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 EStG.
Die Kläger – Eheleute – betreiben eine Landwirtschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Übergabevertrag vom 23. Juni 1987 (Notariat 1 … – Urkunden-Nr. 823/87) wurde dem Kläger zu 1) von seinen Eltern das Eigentum des in § 1 des Übergabevertrages beschriebenen landwirtschaftlichen Anwesens in K übertragen. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich nach § 2 des Übergabevertrages dazu, an seine beiden Geschwistern Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 70.000 DM zu leisten.
In § 4 des Vertrages wurde folgende Nachabfindungsklausel vereinbart:
„Veräußert der Übernehmer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von 15 Jahren ab Übergabe den übergebenden Hof oder Teilflächen davon, so hat er nach Abzug der jeweiligen Steuerschuld seine Geschwister zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge, nach entsprechender Festlegung auszugleichen …”.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 1991 übertrug der Kläger zu 1) seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), ein halb ideellen Anteil am landwirtschaftlichen Betrieb.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 haben die Kläger das im Hofübergabevertrag aufgeführte Grundstück Flst.Nr. 8527 auf der Gemarkung K (5 ha 20 ar 55 m²) an das Land … zu einem Kaufpreis in Höhe von 260.275 DM verkauft.
In der Erklärung der Kläger zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 6. Februar 2001 machten die Kläger hinsichtlich des Grundstücksverkaufs folgende Angaben:
Erlös Grundstücksverkauf: |
DM 260.275 DM |
./. Buchwert: |
DM 226.752 DM |
Gewinn: |
DM 33.523 DM |
Da zur Abfindung weichender Erben lt. Hofübergabevertrag 80.000 DM (= 30,74 %) aufgewendet worden seien (Nachabfindungsverpflichtung), betrage der Freibetrag 10.306 DM, wobei auf das Kalenderjahr 1999 5.153 DM entfielen.
Entsprechend der Prüfungsanordnung vom 4. Januar 2001 fand bei den Klägern in der Zeit vom 12. Februar bis zum 15. Februar 2001 eine Außenprüfung statt. In dem Bericht über die Außenprüfung vom 1. März 2001 wurde festgestellt, dass der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG nicht zu gewähren sei. Grund für die Zahlung an die Geschwister sei der Grundstücksverkauf gewesen und nicht die Tatsache, dass Grund und Boden verkauft worden sei, um weichende Erben auszahlen zu können.
Im Bescheid des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 blieb der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG entsprechend den Prüfungsfeststellungen unberücksichtigt.
Den hiergegen von den Klägern eingelegten Einspruch vom 29. Mai 2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2002 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Zahlung von 80.000 DM an die Geschwister des Klägers zu 1) sei nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet worden. Der Kläger zu 1) habe bereits bei der Hofübernahme im Jahr 1987 an die weichenden Erben Abfindungen in Höhe von jeweils 70.000 DM bezahlt. Die Zahlung von 80.000 DM im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf sei indessen in Ansehung der im Hofübergabevertrag vereinbarten Nachabfindungsklausel geleistet worden. Derartige Ausgleichszahlungen seien indessen nicht nach § 14 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 EStG begünstigt. Denn die Erb- oder Pflichtteilsabfindung sei bereits abgeschlossen. Für Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, die im Zusammenhang mit einer Nachabfindung entstünden, mangle es am sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge.
Die Kläger haben am 8. April 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.
Sie beantragen,
- den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2002 zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 insoweit zu ändern, als der beantragte Freibetrag gem. § 14 a Abs. 4 EStG in Höhe von 5.153 DM berücksichtigt wird;
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründu...