Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß der pauschalen Besteuerung von „schwarzen Fonds” gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz (redaktionell)
Die pauschale Besteuerung von sog. „schwarzen Fonds” nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b Abs. 1 EGV.
Normenkette
AuslInvestmG § 18 Abs. 1, 3, § 17 Abs. 2a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EGV Art. 73 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden:
Veranlagungszeitraum |
anzusetzende Einnahmen |
1997 |
19.420,24 EUR |
1998 |
24.377,89 EUR |
1999 |
93.078,95 EUR |
2000 |
- 11.665,18 EUR |
2001 |
43.080,07 EUR |
2002 |
44.317,14 EUR |
2003 |
48.463,86 EUR |
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung mit den vorstehenden Werten zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieser Entscheidung neu bekanntzugeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 12. Januar 2011, der den Beteiligten am 20. bzw. 21. Januar 2011 zugestellt wurde. Aus diesem Grund wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 3514848 |
ErbStB 2013, 35 |
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