Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch der Witwe durch frühere gemeinsame Inanspruchnahme der Abschreibung nach § 7b EStG als Miteigentümerin mit dem verstorbenen Ehemann
Leitsatz (redaktionell)
Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG durch den Tod eines Ehegatten weg, so ist der Anteil des überlebenden Ehegatten als ein begünstigtes Objekt i.S. von § 7b EStG zu behandeln. Infolge Objektverbrauchs steht dem überlebenden Ehegatten daher nicht mehr für ein weiteres Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1990 IX R 162/86, BStBl II 1991, 143).
Normenkette
EStG § 10e Abs. 4 Sätze 1-3, § 7b Abs. 6 S. 1, § 10e Abs. 5 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1993 ist streitig, ob der Klägerin für den Ausbau des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses der Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren oder ob Objektverbrauch eingetreten ist.
Die 1944 geborene Klägerin ist Lehrerin. Ihr Ehemann ist am 24. November 1988 verstorben. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die in den Jahren 1974 und 1977 geboren wurden.
Durch notariellen Vertrag vom 12. März 1981 erwarb sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu je ½ Miteigentum das Einfamilienhaus in … B … zum Preis von 296.763 DM, in das sie mit ihren Töchtern einzogen. Für dieses Einfamilienhaus nahmen die Ehegatten in den Jahren 1981 bis 1988 erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG in Höhe von jährlich 7.500 DM in Anspruch. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1988 ist die Klägerin zu ¾ und sind ihre beiden Töchtern zu je 1/8 Miteigentümerinnen des Hauses. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1993 ließ die Klägerin das Dachgeschoß mit einem Kostenaufwand von 98.581,72 DM ausbauen. Der Ausbau wurde im November 1993 abgeschlossen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machte sie hierfür einen Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 EStG in Höhe von 6 % der Ausbaukosten = 5.915 DM geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 07. Oktober 1994 mit der Begründung ab, es sei Objektverbrauch eingetreten. Dagegen legte der Steuerberater der Klägerin am 07. November 1994 Einspruch ein, den das FA mit der Begründung zurückwies, nach dem Tod ihres Ehemannes sei der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Einfamilienhaus (abweichend von der für zusammenveranlagte Ehegatten geltenden Vorschrift des § 10 e Abs. 5 Satz 2 EStG) wieder als selbständiges Objekt zu behandeln. Da hierfür bereits erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG in Anspruch genommen worden seien, sei Objektverbrauch eingetreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1994 Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 13. Januar 1995, die am 16. Januar 1995 bei Gericht einging. Zur Begründung trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor, durch den plötzlichen Tod ihres Ehemannes habe sie sehr viele Nachteile (Pensionskürzungen usw.) gehabt. Bei Versagung des Abzugsbetrages gemäß § 10 e EStG würde sie ein weiteres Mal benachteiligt. Hätte damals das Haus alleine dem Ehemann gehört, so läge kein Objektverbrauch vor. Die Eheleute hätten seinerzeit den Abzugsbetrag nicht doppelt in Anspruch nehmen können. Es gehe der Abzugsbetrag für ein Objekt verloren. Dies könne nicht der Sinn der Gesetzesvorschrift sein, da es sich nicht um eine freiwillige Trennung der Ehegatten gehandelt habe.
Die Klägerin begehrt,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 07. Oktober 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1994 zu ändern und ihr einen Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 EStG in Höhe von 5.915 DM zu gewähren.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Ergänzend verweist es auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1990 – IX R 162/86 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 143).
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 06. August 1999 und 24. September 1999 übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der Berichterstatter über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entscheidet
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3 u. 4 und § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin kann der beantragte Abzugsbetrag gemäß § 10 e Abs. 2 EStG für den Dachgeschoßausbau nicht gewährt werden.
Gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 1 des EStG in der für den streitigen Veranlagungszeitraum 1993 maßgeblichen Fassung kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Vorschrift grundsätzlich nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (ein Objekt) geltend machen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Objekte ...