Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung verpachteter und durch Einschotterung brachliegender Grundstücke zum Betriebsvermögen eines Landwirts
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks vereinbart, dass der Verpächter das Grundstück weiterhin selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet, so bleibt das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters.
2. Allein die teilweise Einschotterung einer verpachteten, bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden landwirtschaftlichen Fläche durch den Pächter, der das Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzugeben hat, führt nicht zur Entnahme der eingeschotterten Fläche. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Entnahme- und Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.
Die Eheleute ... (Kläger -Kl- Ziff. 1 und 2) vereinbarten durch Ehevertrag vom 27. Januar 1956 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehörte der gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. April 1977 begründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit ihrem Sohn. Herrn ... mit dem Zweck, den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu bewirtschaften. Durch Vertrag vom 17. September 1991 wurde der Betrieb unentgeltlich auf den Sohn als Alleinunternehmer übertragen. Bis zum 30. Juni 1981 wurde der Gewinn der Landwirtschaft nach § 13a EStG und ab 1. Juli 1981 durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Die Flurstücke (Flst.) ... und ... (zusammen ... ar) verblieben im Eigentum der Kl. Sie waren am 1. November 1970 zunächst mündlich und mit Pachtvertrag vom 20. Juni 1979 auch schriftlich an die Stadt ... zur Durchführung des ... ... verpachtet worden (Bl. 23 Allgemeine-Akten). Für die beiden Flst. wurde ein Pachtzins von jährlich DM... vereinbart. Der Pächter hatte das Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Es war ihm jedoch gestattet, allein Getreidebau zu betreiben und jährlich das Stoppelfeld als ... zu verwenden. Die Stadt vereinbarte mit den Kl und später mit der GbR, daß diese die Bewirtschaftung übernehmen und das Stoppelfeld für den ... anlegen, d. h. das Getreide anbauen und ohne Rücksicht auf den Reifezustand abernten und das Stoppelfeld herrichten. Die Stadt stellte auf einer Fläche von rund ... qm am Rande des Grundstücks jährlich Tribünen für die Zuschauer auf. Ab 1971 hob die Stadt 30 cm Erde dieses Randstreifens aus und brachte Schotter ein, um den Tribünen den notwendigen Halt zu geben. Danach konnte der Rand nicht mehr mit Getreide angebaut werden.
Die Kl beantragten für die genannten Flst. am 20. Dezember 1975 die Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 14. März 1977 entsprochen und der Teilwert dieser Flurstücke zum 1. Juli 1970 auf DM ... festgesetzt. In die Bilanz zum 1. Juli 1981 wurden die Grundstücke allerdings nicht aufgenommen.
1985 wurden die Grundstücke in eine Baulandumlegung („Hart A”) einbezogen. Nach Abzug von 30% wurde den Kl eine Fläche von ... qm Bauland zugeteilt. Die zugeteilte Fläche wurde von den Kl von 1987 bis 26. November 1991 zum Teil verschenkt und zum Teil verkauft. Das ... wurde 1986 an anderer Stelle eingerichtet.
Der Bekl ermittelte aus der Entnahme und der Veräußerung der aus der Umlegung hervorgegangenen Baugrundstücke einen Entnahme- und Veräußerungsgewinn in Höhe von DM ... den er mit Bescheiden vom 4. April 1995 in die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1990 und 1991 einbezog. Dagegen legten die Kl am 2. Mai 1995 Einsprüche ein mit der Begründung, die Grundstücke seien bereits zum 1. November 1970 durch die Verpachtung an die Stadt aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Grundstücke seien nicht mehr zum Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen, weil einige Male die Ernte vor der Reife stattfinden mußte und ein Teil der Fläche eingeschottert wurde und daher eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. März 1979 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1979, 162) müsse das verpachtete, nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Grundstück durch die Nutzungsänderung als entnommen behandelt werden. Folgerichtig seien die Grundstücke nicht in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1981 aufgeführt gewesen. Jedenfalls sei die eingeschotterte Fläche, die nicht mehr nutzbar gewesen sei, nicht mehr dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Mit geänderten Bescheiden vom 16. August 1996 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1990 unter Berücksichtigung von Entnahme- und Veräußerungsgewinnen in Höhe von DM ... auf DM ... und für 1991 unter Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen in Höhe von DM ... auf DM ... festgesetzt.
Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 1996 zurückgewiesen. Der Bekl war der Auffas...