Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4-7 KStG 2009 für Fremdwährungsverluste einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG (hier: in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung) ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (hier: an mittelbare ausländische Tochtergesellschaften) nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden.

2. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (vgl. FG Münster, Urteil v. 17.8.2016, 10 K 2301/13 K, EFG 2016 S. 1810). Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen.

3. Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gemäß § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

4. Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (gegen FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.9.2020, 3 K 1486/19, EFG 2021 S. 402).

 

Normenkette

KStG 2009 § 8b Abs. 2, 3 Sätze 1, 4-7

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX wird dahingehend geändert, dass das Einkommen um Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von XXX EUR gemindert wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. (Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2023)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für 2009 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft des …-Konzerns.

[…]

Die Klägerin gewährte verschiedene Darlehen an ausländische, mittelbare Tochtergesellschaften in der Währung des Ansässigkeitsstaates der jeweiligen Darlehensnehmerin, wobei auch die Tilgung des Darlehens in der ausländischen Währung zu erfolgen hatte. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin Währungsverluste in Höhe von insgesamt XXX EUR. Währungskurssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Währungskursrisikos der Darlehen hat die Klägerin nicht getätigt. Folgende Darlehensverhältnisse lagen zugrunde:

Mit Darlehensvertrag vom XX.XX.XXXX, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (…), gewährte die Klägerin ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft AA zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung firmierend unter C, mit Sitz im EU-Land Z ein Darlehen über XXX in der landestypischen Währung. Das Darlehen wurde mit einem festen Zinssatz von X,X % p. a. verzinst. Die Zinsen waren jeweils zum Quartalsende zu zahlen, erstmals zum XX.XX.XXXX. Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von X Jahren gewährt, d. h. bis zum XX.XX.XXXX. Tilgungen waren quartalsweise in Höhe von jeweils XXX in der landestypischen Währung – mit einer abweichenden ersten Tilgungsrate von XXX in der landestypischen Währung – zu leisten. Der Darlehensvertrag selbst sah keine Besicherung des Darlehens vor. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin einen Währungsverlust aus diesem Darlehen i.H.v. XXX EUR.

Des Weiteren gewährte die Klägerin der im EU-Land Z ansässigen, mittelbaren Tochtergesellschaft BB mit Vertrag vom XX.XX.XXXX ein Darlehen über XXX in der landestypischen Währung. Dieses wurde in X Teilbeträgen zwischen dem XX.XX.XXXX und dem XX.XX.XXXX valutiert und hatte ursprünglich eine Laufzeit bis zum XX.XX.XXXX. Das Darlehen wurde zum Prozentsatz der Z Bank Offered Rate zzgl. X,X Prozentpunkten verzinst. Ab dem XX.XX.XXXX erfolgten monatliche Zahlungen durch die Tochtergesellschaft BB i.H.v. XXX in der landestypischen Währung. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 realisierte die Klägerin einen Währungsverlust aus diesem Darlehen i.H.v. XXX EUR. Die Tochtergesellschaft BB war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am XX.XX.XXXX mittelbare und ist seit XXXX unmittelbare Tochtergesellschaft der Tochtergesellschaft ...

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