rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überentnahme bei Betrieb eines Fitnessstudios und einer Krankengymnastikpraxis. steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung setzt keine wirksame Abtretung voraus
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Zwecke der Bestimmung einer Überentnahme ist auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebs und nicht auf die Summe sämtlicher Einkunftsquellen abzustellen.
2. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten nach der neueren steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen; diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberuflliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.
3. Betreibt ein Physiotherapeut ein Fitnessstudio und eine Krankengymnastikpraxis sind die Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten, dass sie sich egenseitig unlösbar bedingen.
4. Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherungen setzt nicht voraus, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung zivilrechtlich wirksam abgetreten worden sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.
Der verheiratete Kläger betreibt seit dem Jahr 1990 als Einzelunternehmen ein Fitnessstudio und Gesundheitsclub in… X, seit 1995 ein Sportstudio mit Solarium in… X-Y und seit 2001 ein Sonnenstudio ebenfalls in… X. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten behandelte der Kläger bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer als einheitlichen Gewerbebetrieb, für den er den Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, EStG ermittelte.
Daneben ist der Kläger Inhaber von zwei Praxen für Physiotherapie (Massage und Krankengymnastik) in X, … weg, sowie in X-Y, … platz. Die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit ermittelte der Kläger durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und erklärte sie dementsprechend in den Einkommensteuererklärungen. Die Ehefrau des Klägers ist bei diesem angestellt.
Der Kläger wurde für die Streitjahre 2000 bis 2002 vom beklagten Finanzamt (FA) nach den gemeinsamen Steuererklärungen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 18. Juli 2002 (2000) sowie vom 14. Februar 2003 (2001) ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Einkommensteuererklärung 2002 gaben die Eheleute im November 2003 ab. Die Veranlagung für dieses Jahr wurde zunächst nicht durchgeführt.
Im Jahr 2003 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 statt. Dabei ermittelte der Prüfer für die …. Fitnessstudios in X und X-Y Überentnahmen und rechnete den Gewinnen aus Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 4 a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen hinzu. Wegen der Berechnung der folgenden nicht abziehbaren Beträge wird auf Tz. 15 und die Anlage zu dem Bericht über die Außenprüfung vom 25. Februar 2004 Bezug genommen:
Jahr: |
2000 |
2001 |
2002 |
Hinzurechnungsbetrag: |
681 EUR |
7.196 EUR |
4.234 EUR |
Außerdem stellte der Prüfer fest, dass Ansprüche des Klägers aus Lebensversicherungen der Sicherung von Darlehen dienten, deren Kosten Betriebsausgaben sind und mit denen nicht unmittelbar und ausschließlich Anschaffungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter finanziert wurden. Für die folgenden Lebensversicherungen wurde vom Prüfer nur eine teilweise schädliche Verwendung der Versicherungsansprüche angenommen, da diese weniger als drei Jahre zur Sicherung abgetreten wurden, und zwar jeweils vom 2. Oktober 1997 bis 7. Juli 2000:
… LV Nr. … vom 1.01.1992 |
Vers.-Summe: |
35.000 DM |
… LV Nr. … 1 vom 1.01.1988 |
Vers.-Summe: |
50.000 DM |
… LV Nr. … 2 vom 1.04.1991 |
Vers.-Summe: |
40.000 DM |
….LV Nr. … 3 vom 1.06.1988 |
Vers.-Summe: |
100.000 DM |
Dementsprechend stellte das FA mit Bescheiden vom 6. Mai 2004 die teilweise Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen für den Abtretungszeitraum 1997 bis 2000 gesondert fest.
Zur Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen änderte das FA am 10. Mai 2004 die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 des Klägers nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf. Für das Jahr 2002 erließ es unter dem nämlichen Datum einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid, in welchem die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig festgesetzt wurde.
Im Anschluss an die Au...