Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten Schraubpfannensystemen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einfuhr sowohl der Pfanneneinsätze als auch der zusammen mit den Schraubpfannen eingeführten Deckel der Schraubpfannensysteme unterliegt dem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um Einzelkomponenten der Hüftgelenkimplantate.
2. Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 2; KN UPos 9021 1100; KN UPos 9021 3100
Nachgehend
Tenor
I. Die Einfuhrabgabenbescheide
a) |
vom 08.02.2002 |
Reg.Kz. |
F 1-1311-02-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
b) |
vom 14.02.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1467-02-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
c) |
vom 05.03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2259-03-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
|
vom 08.03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2472-03-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
d) |
vom 15.03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2770-03-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
e) |
vom 25.03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2990-03-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
f) |
vom 03.04.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-0022-04-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
g) |
vom 11.04.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-0408-04-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
h) |
vom 22.04.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-0822-04-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
|
vom 25.04.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-0995-04-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
i) |
vom 12.04.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-0499-04-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
k) |
vom 6.05.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1326-05-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
|
vom 13.05.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1474-05-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
l) |
vom 23.05.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1971-05-2002-3951 zu Pos. 2 und 4 |
m) |
vom 28.05.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2153-05-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
n) |
vom 5.06.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2339-06-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
|
vom 11.06.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2574-06-2002-3951 zu Pos. 3 und 4 |
o) |
vom 22.02.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1819-02-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2002 werden geändert und die Einfuhrumsatzsteuer für Pfanneneinsätze und Pfannendeckel auf den Betrag herabgesetzt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % ergibt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob einzelne Bestandteile von Schraubpfannensystemen (Hüftimplantaten), nämlich der Pfanneneinsatz und der Pfannendeckel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Die Klägerin führt regelmäßig Schraubpfannen-Systeme ein, die als Hüftimplantate verwendet werden. Dabei handelt es sich um ein aus mehreren Komponenten bestehendes System. Es beinhaltet in der Regel eine kegelförmige, oben abgeplattete und offene Schraubpfanne, die im Becken verankert wird, einen Schraubpfannendeckel, der die obere Öffnung der Schraubpfanne nach dem Einsetzen verschließt, einen halbkugelförmigen, innen ausgehöhlten PE- oder Metalleinsatz, der in die Schraubpfanne eingesetzt wird, einen Fermurschaft inklusive Gradhülse, der im Oberschenkel befestigt wird und gegebenenfalls mit einer Schwenkhülse versehen ist, die den Winkel des Oberschenkels zum Becken verändern kann, und einem Keramik- oder Metallkopf, der auf den Fermurschaft aufgesteckt wird. Die Beweglichkeit des Gelenks wird durch den in dem Einsatz gleitenden Kugelkopf bewirkt.
In den Jahren 2001 und 2002 führte die Klägerin zum Teil vollständige Schraubpfannen-Systeme und zum Teil einzelne Bestandteile des Systems aus der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Bei der Zollanmeldung ging die Klägerin entsprechend der von ihr ermittelten Codenummer 9021 3100 00 1 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) von einem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz i.H.v. 7 % aus, unabhängig davon, ob das Schraubpfannen-System als Ganzes oder nur einzelne Bestandteile davon eingeführt wurden. Das Hauptzollamt (HZA) reihte dagegen die Schraubpfanneneinsätze und die Schraubpfannendeckel unter der Codenummer 9021 3100 00 9 EZT ein und wandte den nicht ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz i.H.v. 16 % an. Dies betraf im vorliegenden Klageverfahren die folgenden Einfuhrabgabenbescheide (die in Klammern gesetzten Zahlen beziehen sich auf die anders lautende Bezeichnung im Einspruchs- bzw. Klageverfahren):
vom 08.02.2002 |
Reg.Kz. |
F 1-1311-02-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
vom 14.02.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-1467-02-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
vom 05.(06.)03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-225(4)9-03-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5 |
vom 08.03.2002 |
Reg.Kz. |
F-1-2472-03-2002-395... |