Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1987 bis 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) betreibt in der Rechtform einer GmbH ein … mit … und …. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist ….
Im Januar 1991 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, daß … in den Streitjahren 1987 bis 1989 gemäß § 8 Nr. 1 des Anstellungsvertrags vom 18.5.1981 von der Klin einen PKW der gehobenen Fahrzeugklasse zur Verfügung gestellt zu bekommen hatte, den er unbeschadet der lohnsteuerlichen Richtlinien auch privat hätte nutzen dürfen.
Da die Klin kein Fahrzeug besessen hatte, war … ab Januar 1988 monatlich ein Betrag von … DM zum Ausgleich des o.g. Anspruchs ausbezahlt und als Lohnaufwand verbucht worden.
Für 1987 war im Januar 1988 eine Nachzahlung in Höhe von … DM erfolgt; in der Bilanz zum 31.12.1987 wurde eine entsprechende sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen.
§ 8 des Anstellungsvertrags enthält noch folgende Vereinbarung: „Reisekosten werden wahlweise nach dem tatsächlichen Aufwand oder den für die Lohnsteuer geltenden Pauschalen erstattet. Ebenso hat der Geschäftsführer Anspruch auf jeglichen Unkostenersatz, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden ist, z.B. auf Erstattung von Repräsentationsaufwendungen und dergleichen.”
Im § 9 des Anstellungsvertrags steht u.a.: „Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil die Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes.”
Unter § 11 des Anstellungsvertrags steht: „Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. … Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Werden in Zukunft mündliche Vereinbarungen getroffen, so sind sie dann gültig, wenn sie seit drei Monaten vorbehaltslos praktiziert werden und ein ordnungsgemäßer Beschluß der Gesellschafterversammlung vorliegt.”
Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 13.12.1977 (unter 6.) ist die Gesellschafterversammlung u.a. zu berufen, wenn eine Beschlußfassung der Gesellschaft erforderlich wird. Jährlich ist bei Einhaltung bestimmter Formalien mindestens eine Gesellschafterversammlung in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres anzuberaumen. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich gefaßt werden, soweit gesetzlich zulässig. Die Gesellschafterversammlung ist vom Vorsitzenden zu leiten, der für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse Sorge zu tragen hat. Bei einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der GmbH gegenüber diesem Gesellschafter betrifft, hat der betreffende Gesellschafter kein Stimmrecht.
Laut Anstellungsvertrag vom 18.5.1981 zwischen der Klin und … soll … in der Gründungs Satzung der Klin als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer unter Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB bestellt worden sein. Die Handelsregisterauszüge vom 12.3.1980 und vom 14.1.1986 enthalten keinen entsprechenden Hinweis.
Die Außenprüfung nahm das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) an, weil die Abgeltung der unterbliebenen PKW-Nutzung durch den Anstellungsvertrag nicht gedeckt sei. Bei beherrschenden Gesellschaftern müßten Vereinbarungen mit der Gesellschaft von vornherein klar und eindeutig getroffen werden.
Mit geänderten KSt-Bescheiden für 1987 bis 1989 vom 19.9.1991 erhöhte das FA deshalb in jedem Jahr das zu versteuernde Einkommen in Höhe von … DM, was zu folgenden KSt-Festsetzungen führte: 1987 = … DM, 1988 = … DM und 1989 … DM zzgl. … DM Zinsen gemäß § 233 a AO.
Gegen diese Bescheide legte die Klin am 11.10.1991 Einspruch ein. Sie meinte, der durch die Betriebsprüfung ermittelte Sachverhalt rechtfertige keine Annahme einer vGA.
Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Ein Vorteilsausgleich könne in der Regel nur anerkannt werden, wenn im Voraus klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen worden seien und wenn die Gegenleistungen dem Grunde und der Höhe nach gesichert seien (BFH-Urteil vom 8.6.1977 I R 95/75, BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704).
Eine allgemein gehaltene Vorteilsausgleichsregelung werde steuerlich nicht anerkannt. Bei einem beherrschenden Gesellschafter setze die steuerliche Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs voraus, daß dieser auf einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhe (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248). Es müsse im Vorhinein klar und eindeutig festgelegt werden, daß ein Vorteilsausgleich erfolgen solle und auf welcher wertmäßigen Grundlage er erfolgen solle (vgl. auch Lange, vGA, 5. Aufl., RdNr. 172). Diese Voraussetzungen lägen zwischen der Klin und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vor.
Der Nachweis einer rechtzeitigen Vereinbarung müsse zwar nicht unbedi...