rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung DBA-Einkünften und von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Progressionsvorbehalt gilt – soweit das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet – auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen und im Wohnsitzstaat freigestellt sind.
2. Sozialbeiträge sind bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vom Steuersatzeinkommen abzuziehen, da der Berechnung des Progressionsvorbehalts die „Einkünfte” als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und nicht das „Einkommen” unter Abzug von Sonderausgaben zugrunde zu legen ist.
3. Auch im Splittingverfahren ist der Progressionsvorbehalt anwendbar.
4. Diese Beurteilung verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 32a Abs. 5, § 2 Abs. 2; DBA USA Art. 19; GG Art. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 entsprechend ihrem Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin arbeitete bei den US-amerikanischen Streitkräften und bezog Arbeitslohn aus US-amerikanischen öffentlichen Kassen. Die Einnahmen der Klägerin betrugen umgerechnet 41.737 EUR. Hierauf entfielen eine US-amerikanische federal income tax in Höhe von umgerechnet 3.649,14 EUR sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von umgerechnet 7.601,68 EUR. Die Beteiligten sind sich einig, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Klägerin den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach Artikel 19 DBA-USA zusteht und die Einkünfte lediglich gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) behandelte den Arbeitslohn der Klägerin mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15. Dezember 2004 als steuerfrei und berücksichtigte –nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.044 EUR – Einkünfte in Höhe von 40.693 EUR bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes (s. Absatz 3 der Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid, Finanzgerichts-Akten –FG-A.– Bl. 35).
Die Kläger erhoben dagegen Einspruch und vertraten (zunächst) die Auffassung, die US- amerikanische federal income tax sei zu Unrecht nicht auf die Steuerschuld angerechnet worden. Ferner seien die Sozialbeiträge der Klägerin von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des besonderen Steuersatzes abzuziehen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2006 wird Bezug genommen (FG-A. Bl. 15).
Mit der vor dem Finanzgericht erhobenen Klage begehren die Kläger nur noch, die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.601,68 EUR im Rahmen der Berechnung des besonderen Steuersatzes von der Steuersatzbemessungsgrundlage abzuziehen. Der Progressionsvorbehalt werde bereits seit vielen Jahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, mit der Folge, dass von den Klägern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen jährlich erhebliche Nachzahlungen gefordert würden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit sei so eingeschränkt, dass die Kläger die Nachzahlungen regelmäßig nicht auf einmal erbringen könnten. Die Kläger tragen vor, durch die Nichtberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge werde die Klägerin schlechter gestellt als andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Ferner spreche auch das Leistungsfähigkeitsprinzip jedenfalls im vorliegenden Fall für die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Sozialbeiträge.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 15. Dezember 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2006 dahin zu ändern, dass im Rahmen der Berechnung des besonderen Steuersatzes nur steuerfreie Einkünfte der Klägerin in Höhe von 33.091,40 EUR angesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und weist darauf hin, dass die Sozialbeiträge der Klägerin bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgrü...