Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Gehalts- und Versorgungszahlungen eines inländischen Steuerpflichtigen aus den USA unterliegen in voller Höhe (ohne Abzug der in den USA gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dem Progressionsvorbehalt.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 2; DBA USA Art. 23
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung ausländischer Einkünfte im Sinne des § 32b Abs. 2 EStG zum Zweck der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus den USA in Form von Gehalt und Versorgungsbezügen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger erhielt im Jahr 1996 eine Pension aus den USA in Höhe von umgerechnet 15.410,-- DM, auf die US-amerikanische Steuer in Höhe von umgerechnet 2.208,-- DM entfiel und ein Gehalt von umgerechnet 52.697,-- DM, auf das US-amerikanische Steuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von umgerechnet 13.296,90 DM entfielen.
In ihrer am 10. 10. 1997 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1996 erklärten die Kläger Einkünfte im Sinne des § 32b EStG in Höhe von 48.322,-- DM. Den Gesamtbetrag der ausländischen Einkünfte errechneten die Kläger aus einer Addition der Pensions- und Gehaltsbezüge des Klägers aus den USA unter Abzug der US-amerikanischen Steuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie des Versorgungsfreibetrages von 40 % und des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 2.000,-- DM.
Mit Bescheid vom 17. 11. 1997 errechnete der Beklagte den Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 2 EStG unter Einbeziehung von 66.879,-- DM an ausländischen Einkünften und wandte den so ermittelten Steuersatz von 21,7017 v. H. auf das zu versteuernde Einkommen an, welches unstreitig 28.848,00 DM betrug.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. 12. 1997 Einspruch ein.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 18. November 1999 berechnete der Beklagte den Progressionsvorbehalt nunmehr unter Einbeziehung ausländischer Einkünfte in Höhe von 63.107,-- DM, die er wie folgt ermittelte:
Pension: 10.093 $ x 1,5268 = |
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15.410,-- DM |
Gehalt: 36.480 $ x 1,5268 = |
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55.697,-- DM |
Zwischensumme (unstrittig) |
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71.107,-- DM |
abzgl. Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) |
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40 % von 15.410,-- DM, maximal |
./. |
6.000,-- DM |
abzgl. WK-Pauschale (§ 9a Nr. 1a EStG) |
./. |
2.000,-- DM |
Summe |
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63.107,-- DM |
Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger begründen ihre am 21. 12. 1999 erhobene Klage wie folgt:
Die Intention des Gesetzgebers bei Änderung des Einleitungssatzes zu § 32b Abs. 2 EStG sei es gewesen, den mit der sogen. Schattenveranlagung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dem aus Artikel 3 GG hergeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip solle dadurch Rechnung getragen werden, dass von den ausländischen Einkünften korrespondierende Aufwendungen abzuziehen seien. Es sei nicht gesetzlich geregelt, wie die genaue definitorische Abgrenzung des Begriffs der Einkünfte im Fall des § 32b Abs. 2 EStG vorzunehmen sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung vor 1996 könne nicht uneingeschränkt auf die neue geänderte Rechtslage übertragen werden.
Eine Begriffsausfüllung lasse sich nur im Wege der Auslegung unter Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips einerseits sowie der gesetzgeberischen Absicht andererseits erreichen. Dem Vereinfachungsgedanken stehe die Berücksichtigung der mit den ausländischen Einkunftsbeträgen direkt im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, auch wenn sie nicht der engen Werbungskostendefinitionen entsprächen, nicht entgegen. Dem Leistungsfähigkeitsprinzip bzw. dem sich daraus ergebenden subjektiven wie auch objektiven Nettoprinzip werde durch die von den Klägern vertretene Einkünftedefinition besser Rechnung getragen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. November 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 1999 dahin zu ändern, dass bei der Bemessung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG 15.504,97 DM in Abzug zu bringen sind,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Höhe der ausländischen Einkünfte seien nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Die gezahlte Steuer sowie die Versicherungen stellten nach deutschem Steuerrecht keine Werbungskosten dar. Aufgrund der Gesetzesänderung habe sich hinsichtlich Sinn und Zweck von § 32b EStG nichts geändert, wohl aber an der Berechnung. Die Progressionseinkünfte würden nicht mehr „bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen“; es werde lediglich noch „das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert“ um die Beträge nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG. Hierzu würden die steuerfreien ausländischen Einkünfte hinsichtlich Art und Höhe nach deutschem Recht ermittelt. Di...