rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Kindergeldrückforderung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 565,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller –Ast.– ist der Vater einer minderjährigen Tochter, für welche er bis einschließlich März 1997 Kindergeld vom Antragsgegner –Ag.– in Höhe von zuletzt 220,– DM monatlich bezog.
Nachdem der Ag. Anfang des Jahres 1997 erfahren hatte, daß die Tochter des Ast. seit April 1996 im Haushalt der vom Ag. geschiedenen Kindesmutter lebte, hob er mit Verwaltungsakt vom 3. April 1997 die Kindergeldfestsetzung dem Ast. gegenüber mit Wirkung ab Mai 1996 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – auf. Gleichzeitig forderte der Ag. den Ast. auf, das überzahlte Kindergeld für die Zeit vom Mai 1996 bis zum März 1997 in Höhe von 2 260,– DM zu erstatten (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung –AO–).
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid enthält folgenden Hinweis: „Sollten von Ihnen bis zum 30.04.1997 keine Einwände erhoben werden, und die Weiterleitung des Kindergeldes an die Mutter nicht nachgewiesen haben, so wird der überzahlte Betrag monatlich in Höhe von 50 % gegen Ihren Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet (§ 91 Abgabenordnung) …”
Der Ast. legte gegen den Bescheid vom 3. April 1997 rechtzeitig Einspruch ein und trug zur Begründung vor, er habe das Sorgerecht für die Tochter gehabt. Seine geschiedene Ehefrau sei zum Kindesunterhalt verpflichtet gewesen; er habe noch rückständige Unterhaltsforderungen gegenüber der Kindesmutter aus den Jahren 1991 bis 1996 in Höhe von 9 683,50 DM. Er erkläre die Aufrechnung mit diesen Forderungen. Da die Pfändung des Kindergeldes zur Begleichung des rückständigen Kindesunterhalts zulässig wäre, sei auch die Aufrechnung wirksam. Eine Erstattung der erhaltenen Kindergeldzahlungen lehne er ab, da er das Kindergeld im Wege der Aufrechnung an die nunmehr Berechtigte weitergeleitet habe.
Der Ag. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. Oktober 1997 als unbegründet zurück. Er führte aus, der Ast. habe die Weiterleitung des Kindergeldes an die berechtigte Kindesmutter nicht nachgewiesen. Die Aufrechnung des Kindergeldes mit ausstehendem Unterhalt könne nicht anerkannt werden, zumal hierzu kein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich bzw. ein Pfändungsbeschluß vorgelegt worden sei.
Hiergegen hat der Ag. sich mit einer Klage gewandt, die beim erkennenden Senat zum Az. geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Die am 18. Dezember 1997 beantragte Aussetzung der Vollziehung der Kindergeldrückforderung lehnte der Ag. mit Verwaltungsakt vom 16. Januar 1998 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er mit Entscheidung vom 2. April 1998 als unbegründet zurück. Daraufhin hat sich der Ast. mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Februar 1998 an das Finanzgericht mit der Bitte um gerichtliche Vollziehungsaussetzung gewandt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Vollziehung aus dem Aufhebungsbescheid für Kindergeld vom 3. April 1997 für den Zeitraum Mai 1996 bis März 1997 in Höhe von DM 2.260,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Klage ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Zur Begründung wiederholt der Ast. im wesentlichen sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Vorverfahren und bezieht sich darüber hinaus auf die Angaben in der Klageschrift.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Ag.* (richtig: Antragsteller) beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen rückständiger Unterhaltsansprüche gegen seine geschiedene Ehefrau erwirkt, mit dem er die laufenden Kindergeldansprüche der Schuldnerin gegenüber dem Ag. (Drittschuldner) in Höhe von 8 254,00 DM gepfändet hat. Der Drittschuldner (Ag.) hat die Ansprüche anerkannt.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidungen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die Streitakte zum Az. sowie die vom Ag. für den Ast. unter der KG-Nummer geführte Kindergeldakte vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., Anm. 77 zu § 69 mit Rechtsprechungsnachweisen). Da dem Steuer- bzw. Abgabepflichtigen durch die Aussetzung der ...