rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Unbilligkeit einer Kindergeldrückforderung. Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits VI 503/98 Ki
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller – Ast. –) begehrt Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens VI 503/98 Ki, mit der er die Verpflichtung des Beklagten (des Arbeitsamts – AA –) zum Erlaß eines Kindergeldrückforderungsanspruchs begehrt.
Der Ast. bezog bis einschließlich April 1997 für seine Kinder und Kindergeld in Höhe von 400 DM bzw. – ab Januar 1997 – 440 DM pro Monat. Seit Mitte Januar 1996 lebt er von seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter getrennt. Die Kinder sind im Haushalt der Kindesmutter untergebracht. Von diesem Sachverhalt erhielt das AA am 19. April 1997 durch einen Anruf der Kindesmutter Kenntnis. Aufgrund eines von ihr gestellten Antrages wurde dieser rückwirkend ab Oktober 1996 Kindergeld gewährt.
Durch Bescheid vom 16. April 1997 hob das AA die Kindergeldbewilligung gegenüber dem Ast. ab Februar 1996 mit der Begründung auf, daß das Kindergeld ab diesem Zeitraum vorrangig der vom ihm getrennt lebenden Kindesmutter zustehe und der Anspruch des Ast. auf die Leistung entfallen sei. Zugleich forderte es das für den Zeitraum Februar 1996 bis April 1997 gewährte Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.160 DM zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 teilte der Ast. dem AA mit, daßdas Kindergeld nicht von ihm selbst in Anspruch genommen, sondern stets auf das Konto seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau überwiesen worden sei. Im Hinblick darauf beantragte er auf einen entsprechenden Hinweis des AA mit Schreiben vom 20. August 1997 den Erlaß des Erstattungsanspruchs.
Durch Bescheid vom 2. März 1998 lehnte das AA diesen Antrag mit der Begründung ab, daß der Antragsteller keinen Nachweis für die von ihm behauptete Weiterleitung des Kindergeldes erbracht habe. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 13. März 1998 hatte nur teilweise Erfolg. Durch Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1998 gab das AA dem Erlaßbegehren hinsichtlich des für die Zeit von Februar 1996 bis September 1996 gezahlten Kindergelds in Höhe von insgesamt 3.200 DM statt. Hinsichtlich der Rückforderung des für die Zeit von Oktober 1996 bis April 1997 gezahlten Kindergeldes wies es den Einspruch als unbegründet zurück, weil das Kindergeld für diesen Zeitraum bereits an die vorrangig berechtigte Kindesmutter ausgezahlt worden sei, so daß die von dem Ast. behauptete Weiterleitung nicht zum Erlaß des Erstattungsanspruchs führen könne.
Mit seiner Klage macht der Ast. geltend, daß auch die Kindergeldrückforderung für den Zeitraum Oktober 1996 bis April 1997 sachlich unbillig sei, weil das AA der Kindesmutter das Kindergeld für diesen Zeitraum zu Unrecht nachgezahlt habe. Es sei diesem bekannt gewesen, daß das ihm – dem Ast. – bewilligte Kindergeld auf das Konto der Kindesmutter überwiesen worden und deren Kindergeldanspruch für den fraglichen Zeitraum daher der Sache nach bereits erfüllt gewesen sei. Nicht er – der Ast. –, sondern das AA habe daher die Doppelzahlung zu vertreten.
Im übrigen sei der vollständige Erlaß des Rückforderungsanspruchs auch aus persönlichen Billigkeitsgründen geboten. Er – der Ast. – verfüge nur über geringe Einkünfte und habe so hohe Unterhaltszahlungen an seine Kinder und seine geschiedene Ehefrau zu erbringen, daß ihm nicht einmal 1.000 DM für den eigenen Lebensunterhalt verblieben. Er sei daher ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch zu erfüllen.
Mit der Klageschrift hat der Ast. zugleich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigeführt. Auf den Inhalt dieser Erklärung (Bl. 3/3 Rückseite der Gerichtsakte VI 8/98 S) sowie der mit Schriftsatz vom 16. September 1998 vorgelegten Nachweise (Bl. 7 bis 11 der Gerichtsakte VI 8/98 S) wird Bezug genommen.
Der Ast. beantragt,
ihm unter Beiordnung der Rechtsanwältin … Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens VI 503/98 Ki zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung die Ansicht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eint...