rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Wohnsitzen des Steuerpflichtigen in Deutschland und in Polen. Gewerbeanmeldung in Deutschland. Überschreitung der Einkommensgrenzen für polnische Familienleistungen und Verzicht der Ehefrau auf Kindergeldanspruch. vorübergehende Unterbrechung der Arbeitsleistungen im Rahmen des Gewerbes. Zeiten nach Abmeldung des Gewerbes
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Prozesskostenhilfeverfahren: Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland eine selbständige Erwerbstätigkeit (Gewerbeanmeldung) ausübt, einen Wohnsitz im Inland und zusätzlich einen gemeinsamen Wohnsitz mit der nicht erwerbstätigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Polen, werden in Polen Familienleistungen wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen nicht gezahlt und hat die Ehefrau ihr Einverständnis mit dem Kindergeldbezug durch den Ehemann erklärt, so ist der Ehemann in Deutschland kindergeldanspruchsberechtigt.
2. Im Prozesskostenhilfeverfahren: Hat der Steuerpflichtige in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und zwischen unstreitigen Zeiten der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes mehrere Monate keine Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt, so kann für den Kindergeldanspruch nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesen Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung keine „selbständige Erwerbstätigkeit” i.S. von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt hat. Saison- und/oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschließen, zumal das Akquirieren von Aufträgen, die Abrechnung von abgewickelten Projekten, die Beitreibung von ausstehenden Forderungen oder die Planung künftiger Tätigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit immanent ist. Die Kindergeldanspruchsberechtigung des Steuerpflichtigen entfällt jedoch nach der Abmeldung des Gewerbes, wenn der Steuerpflichtige nunmehr keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Im Prozesskostenhilfeverfahren: Die BFH-Rechtsprechung, wonach ein Kindergeldberechtigter im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, also ein nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelter Anspruchsteller, nur für die Monate kindergeldberechtigt ist, in denen er Einkünfte in Deutschland erzielt (vgl. BFH, Urteil v. 14.3.2018, III R 5/17), ist nicht auf Kindergeldberechtigte im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also für im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anspruchsteller, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, anwendbar.
4. Das Urteil, EuGH, Urteil v. 7.2.2019, C-322/17 (Bogatu) sowie das Urteil des BFH, Urteil v. 26.7.2017, III R 18/16 sind dahingehend zu verstehen, dass unmittelbar nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses die Kindergeldberechtigung nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften auf dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) VO (EG) Nr. 883/2004 beruht.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 2 S. 1, § 64 Ab S. 2, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, § 115; AO § 8; EGV Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, c, e, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Tenor
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von 1.674,00 EUR bewilligt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz wird Rechtsanwalt E… beigeordnet, und zwar ab dem Tage des Antrags auf Beiordnung.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob dem Antragsteller Kindergeld für die Streitzeiträume zusteht.
Der am 07.03.1980 geborenen Antragsteller meldete am 20.03.2010 einen Betrieb Trockenbau sowie Holz- und Bautenschutz gewerberechtlich an (Bl. 8 Kindergeldakte –KGA–). Am 23.03.2010 meldete er sich unter der Anschrift F…-straße in G… an, von wo er sich am 16.12.2010 in die H…-straße in G… ummeldete. (Bl. 6 f. KGA). Am 27.09.2011 beantragte der Antragsteller erstmals Kindergeld, wobei er angab, verheiratet (und nicht dauernd getrennt lebend) zu sein und dass seine Ehefrau mit den Kindern in Polen lebe. Die Ehefrau stimmte der Gewährung des Kindergelds an den Antragsteller zu. Des Weiteren legte er die Kopie eines Wohnraum-Mietvertrags für den Mieter I… und eine Vereinbarung, nach der der Vermieter keine Einwände gegen einen Übergang des Mietverhältnisses auf den Antragsteller erhebe, vor sowie ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben vom 20.01.2011, nachdem der Vermieter keine Einwendungen gegen eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung erhebe (Bl. 10 ff. KGA). Weiterer Schriftverkehr seitens des Vermieters wurde am 08.09.2011 und 13.03.2015 geführt (Bl. 95 ff. Gerichtsakte –GA–). Ferner legte der Antragsteller einen Bescheid einer polnischen Behörde vor, nach der diese der E...