rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG bei Ansparabschreibung nur in Höhe von 10% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die unschädliche Auflösung einer Ansparabschreibung beschränkt sich nicht auf die Höhe des tatsächlich gewählten Prozentsatzes der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Auflösung der Rücklage in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig vom gewählten Prozentsatz angeordnet. Damit fällt der Gewinnzuschlag an, wenn die Investition völlig unterbleibt oder wenn der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinter den geplanten Kosten zurückbleiben, nicht aber, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren Prozentsatz für die Ansparabschreibung gewählt hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar niedriger, aber noch so hoch sind, dass die gebildete Ansparabschreibung im Rahmen der 40 %-Grenze liegt.
2. Hat eine ihrem Geschäftsführer ohne Wartezeit eine Pension zusagende GmbH ausreichend Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers, da sie die Tätigkeit des vom Geschäftsführer betriebenen Einzelunternehmens in geänderter Rechtsform – ohne dass eine Umwandlung vorliegt – fortführt, kann sich die GmbH die Erprobung des Geschäftsführers in dessen Einzelunternehmen zurechnen lassen.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 4 S. 1, Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2004, 2005 und 2006 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2004, 2005 und 2006 wird insoweit ausgesetzt, als der Antragsgegner eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 23.342,00 Euro im Jahre 2004, 11.021,00 Euro im Jahre 2005 und 10.809,00 Euro im Jahre 2006 sowie einen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 93,74 im Jahre 2005 berücksichtigt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 1/3 und dem Antragsgegner zu 2/3 auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine im Jahre 2004 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und Reparatur von Dachstühlen, die Sanierung und der Blitzschutz ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr B..
Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Jahre 2004 bis 2006 vor. Am 19. Oktober 2012 erstellte der Antragsgegner den Prüfungsbericht. Am 21. Dezember 2012 erließ er Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für die Jahre 2004 bis 2006.
Die Antragstellerin wehrt sich gegen folgende Feststellungen der mit der Außenprüfung betrauten Prüfer des Antragsgegners:
Tz. 16 des Berichts über die Außenprüfung (Bp-Bericht): Die Prüfer stellten fest, dass eine Ausgangsrechnung mit der Nr. 24072655 den Vermerk „nicht gebucht” trug und auch in der Buchführung der Antragstellerin nicht enthalten war. Es wurde daher zum 31. Dezember 2004 eine Forderung in Höhe von 5.000,00 Euro aktiviert.
Tz. 17 des Bp-Berichts: Die Prüfer stellten fest, dass auf den Konten # 730 und # 1507 diverse Beträge zwischen 1.000,00 und 10.000,00 Euro im Haben gebucht worden waren. Sie gingen insoweit davon aus, dass der Gesellschafter der Antragstellerin dieser Darlehen gewährt habe. Da die Prüfer keine angemessenen Tilgungen dieser Darlehensverbindlichkeiten, deren Saldo im Prüfungszeitraum stetig gestiegen war, feststellen konnten, nahmen sie eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Faktor 0,503 vor, wobei sie von einer unbestimmten Laufzeit ausgingen.
Tz. 18 des Bp-Berichts: Die Prüfer gingen davon aus, dass für 2005 ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 93,74 Euro vorzunehmen sei. Ausweislich der Anlage 8 des Bp-Berichts hatte die Antragstellerin im Jahre 2004 eine Ansparrücklage in Höhe von 12.110,00 Euro passiviert, und zwar für die Anschaffung eines Lkw-Kastenwagens für 20.000,00 Euro (Rücklage 2.000,00 Euro), eines Computers für 1.500,00 Euro (Rücklage 100,00 Euro), eines Pkw Geländewagens für 70.000,00 Euro (Rücklage 10.000,00) und diverser Büroeinrichtung für 1.000,00 Euro (Rücklage 10,00 Euro). Tatsächlich schaffte die Antragstellerin im Jahre 2005 einen Lkw-Kastenwagen für 18.800,33 Euro, einen Computer für 605,85 Euro und einen Pkw Geländewagen für 60.321,27 Euro an. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin angesetzten Anschaffungskosten war die Rücklage damit lediglich in Höhe von 10.537,75 Euro verbraucht. Der Antragsgegner ließ die Rücklage in Höhe von 10,00 Euro (für die noch nicht angeschafften diversen Büroeinricht...