rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene. Bemessung der vGA bei verbilligter Wohnungsüberlassung an den Anteilseigner nach der Kostenmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und einer solchen auf der Ebene des Gesellschafters gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG besteht nicht.

2. Bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern ist die vGA bei dem Gesellschafter in der Höhe anzusetzen, in der bei der Kapitalgesellschaft eine vGA zu berücksichtigen ist.

3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei verbilligter Überlassung einer Wohnung die vGA auf der Ebene der GmbH nach der Kostenmiete zu bewerten ist und in gleicher Höhe Kapitaleinkünfte bei dem Anteilseigner gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG anzusetzen sind.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 8 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.08.2017; Aktenzeichen VIII B 50/17)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B… GmbH (im folgenden: GmbH).

Die GmbH erwarb im Jahr 2000 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück im C…-weg in D…. Der Kaufpreis betrug 1.745.000,00 DM; das entspricht 892.204,33 Euro. Einschließlich der Nebenkosten betrugen die Anschaffungskosten des Grundstücks 1.931.891,15 DM bzw. 987.760,26 Euro.

In den Jahren 2001 bis 2003 wurde die Stadtvilla nach den Vorgaben des Antragstellers modernisiert. Die Kosten der Modernisierungsarbeiten betrugen 1.052.456,31 Euro.

Die GmbH vermietete die Stadtvilla nebst Garage ab dem 1. November 2001 an den Antragsteller. Die Miete betrug zunächst 4.600,00 Euro monatlich; ab November 2002 erhöhte sie sich auf 4.900,00 Euro monatlich. Im Mietvertrag findet sich zur Höhe der Miete ein Vorbehalt im Hinblick auf ein noch zu erstellendes Sachverständigengutachten. Der Mietvertrag sah zudem vor, dass die Miete dem Antragsteller zunächst gestundet und für den Stundungszeitraum mit 5,5 % verzinst werden sollte. Der Antragsteller sollte die Mietzahlungen jeweils erst nach Auszahlung der jährlichen Tantiemen bzw. der Gewinnausschüttung der GmbH leisten.

Am 5. Dezember 2001 wurde in einer Ergänzung zum Mietvertrag die monatliche Betriebskostenvorauszahlung auf 255,65 Euro festgelegt. Eine Anlage zum Mietvertrag wies für die Ermittlung der Nettokaltmiete und der Betriebskostenabrechnungen ab dem 1. November 2001 die auf die einzelnen Räume entfallenden Mietpreise pro Quadratmeter aus. Die Bemessungsgrundlage für die Nettokaltmiete betrug danach 353 m². Für Wintergarten, Terrassen, Fitnessraum, Sauna, Hobbyraum, Schlafkeller und Weinkeller wurde keine Miete ausgewiesen. Diese Sonderflächen hatten nach dem Mietvertrag eine Größe von 425,47 m²; die Gesamtwohnfläche betrug somit 778,47 m².

Im Laufe des Jahres 2002 wurde das im Mietvertrag angesprochene Sachverständigengutachten eingeholt. Am 23. Oktober 2002 kamen die GmbH und der Antragsteller daraufhin überein, die Miete rückwirkend zum 1. Januar 2002 auf 4.900,00 Euro monatlich zu erhöhen. Der Gutachter hatte mithilfe von fünf Vergleichsobjekten in D… einen Mittelwert von 13,95 Euro/m² und somit unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 353 m² eine Miete in Höhe von 4.924,35 Euro ermittelt.

Der Antragsgegner, dem der Erwerb der Stadtvilla durch die GmbH im Jahre 2009 bekannt wurde, ging wegen der mehr als 250 m² betragenden Wohnfläche davon aus, dass die Voraussetzungen des Ansatzes der Kostenmiete als Maßstab für die Vermietung der Stadtvilla an den Antragsteller gegeben seien. Er ermittelte die Kostenmiete mit 6 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden und gelangte zu einer monatlichen Miete in Höhe von 9.485,00 Euro für das Jahr 2002 sowie in Höhe von 9.720,00 Euro für die Jahre 2003 und 2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung auf Seite 3/4 der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2017 Bezug genommen. Im Vergleich mit den von dem Antragsteller geleisteten Mietzahlungen ergab sich eine Differenz in Höhe von 58.003,70 Euro für das Jahr 2002 und in Höhe von jeweils 57.840,00 Euro für die Jahre 2003 und 2004. Diese Differenzbeträge behandelte der Antragsgegner als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Antragsteller.

Der Antragsgegner erließ am 6. Juli 2009 auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für die Jahre 2002 bis 2007, in denen er 58.003,70 Euro für das Jahr 2002 und jeweils 57.840,00 Euro für die Jahre 2003 bis 2007 als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte des Antragstellers aus Kapitalvermögen ansetzte. Dagegen legten der Antragsteller und seine mit ihm zusammen zur E...

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