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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.09.2019 - 3 K 3150/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts eines für mehrere Jahre wegen derselben Rechtsfrage geführten, sich auch noch auf andere Steuerjahre auswirkenden finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn der tatsächliche Streitwert unter dem Mindeststreitwert liegt: Konkurrenz der Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zum Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Steuerbescheide mehrerer Jahre wegen derselben Rechtsfrage Verfahrensgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens und wirkt sich das Urteil auch noch auf die Bescheide anderer Steuerjahre aus, bezieht sich die Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (auf das maximal Dreifache) auf den Durchschnitt der verfahrensgegenständlichen Jahre (Anschluss an BFH, Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15). Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt auch zur Anwendung, wenn die Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ansatz des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) führt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 24.7.2018, VI S 12/17).

2. Liegt der tatsächliche Streitwert für mehrere Steuerjahre unter dem Mindeststreitwert von 1.500 EUR und ist der dreifache Betrag der durchschnittlich pro Steuerjahr streitigen Steuer im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG geringer als die Summe der insgesamt für die Streitjahre streitigen Steuer gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, findet eine Erhöhung aufgrund § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statt. Es ist dann für das Verfahren der einfache Mindeststreitwert in Höhe von 1.500 EUR und nicht etwa der dreifache Mindeststreitwert anzusetzen (Abgrenzung zu BFH, Beschluss v. 24.7.2018, VI S 12/17).

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 4 Nr. 1

 

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Betei...

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