rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung der Prüfungsanordnung des für die Lohnsteuer-Außenprüfung örtlich zuständigen Betriebsstätten-FA auf Umsatzsteuer unzulässig. Kontrollmitteilungen sind möglich, wenn Feststellungen getroffen werden, die sich auf andere Steuerarten auswirken
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtsgrundlagen sind auch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfungsanordnung die §§ 193 ff. AO. § 42f Abs. 1 EStG ergänzt lediglich die grundsätzlichen Außenprüfungsbestimmungen der §§ 193 ff. AO speziell hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der zur Anordnung einer entsprechenden Lohnsteuer-Außenprüfung berufenen Finanzbehörden.
2. Sind für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Betriebsstätte eines Unternehmens sowie für die Umsatzsteuer des Unternehmens zwei unterschiedliche FA örtlich zuständig, so ist das Betriebsstätten-FA i. S. v. § 42f Abs. 1, § 42 Abs. 2 EStG nicht befugt, eine ihm ermöglichte Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Ermittlung der Verhältnisse betreffend andere Steuerarten, beispielsweise die Umsatzsteuer, anzulegen und den betroffenen Steuerpflichtigen i. R. d. Durchführung der Außenprüfung etwa auch zur Mitwirkung bei der Aufklärung solcher „lohnsteuerfremder” Steuerangelegenheiten zwingen zu können. Die Lohnsteueraußenprüfung erstreckt sich von Gesetzes wegen auf die Einbehaltung oder Übernahme sowie auf die Abführung der Lohnsteuer, auf diesbezügliche Vorfragen, z. B. zur Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des betroffenen Steuerpflichtigen, und eventuell noch auf sog. Annexsteuern i. S. d. Mitprüfung von Fragen etwa des Solidaritätszuschlags, der Lohnkirchensteuer und der Arbeitnehmer-Sparzulage, nicht aber auf andere Steuerarten.
3. Auch wenn das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige Betriebsstätten-FA andere Steuerarten wie die Umsatzsteuer nicht in die Prüfunganordnung aufnehmen darf, ist es gleichwohl befugt, in den Fällen, in denen gelegentlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung Feststellungen getroffen werden, die sich nahe liegender Weise z. B. auch auf die Umsatzsteuerverpflichtungen des betroffenen Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, seine dahin gehenden Feststellungen der für die Umsatzsteuerbesteuerung des fraglichen Unternehmens zuständigen Finanzbehörde im Rahmen einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis zu übermitteln.
Normenkette
EStG § 42f Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2 S. 1; AO § 21 Abs. 1, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 196, 195 S. 1
Tenor
Die (Lohnsteuer-Außen-)Prüfungsanordnung vom 3. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit sie sich ihrem Prüfungsgegenstand nach auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, auf den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer sowie auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – erstreckt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine auf ihre Betriebsstätte in B. bezogene LohnsteuerAußenprüfung, soweit sie sich ihrem Prüfungsgegenstand nach auch auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, auf den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer sowie auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – erstrecken solle.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 16. April 2004 gegründete, entsprechend ihrem später nach C. in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes – FA – D… verlegten Sitz im Handelsregister beim Amtsgericht – AG – D. unter der Handelsregisternummer HRB … eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand richtet sich auf die Entwicklung, auf die Herstellung und auf den Vertrieb von elektronischen und mechanischen Teilen, auf Baugruppen, Lohnarbeiten und Montagen sowie auf die Vergabe von Lizenzen. Eine ihrer Betriebsstätten ist im Biotechnologiepark in B. belegen.
Mit Bescheid vom 3. September 2012 ordnete der Beklagte eine auf die Betriebsstätte der Klägerin in B. bezogene, dorthin adressierte beziehungsweise [bzw.] ihr (der Klägerin) auch übermittelte Lohnsteuer-Außenprüfung an. Diese sollte sich dabei unter anderem [u.a.] auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, auf den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer sowie auf die Umsatzsteuer für Sachzuwendungen im Sinne von § 37b Abs. 1 EStG für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. August ...