Pauschalsteuer für VIP-Logen-Einladung von Arbeitnehmenden und Geschäftsfreunden
Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern oftmals auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Pauschale Versteuerung: Gesamtpaket Werbung, Eintritt und Bewirtung
Aus Vereinfachungsgründen ist es nach Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird: Werbung 40 Prozent, Geschenke 30 Prozent und Bewirtung 30 Prozent (BMF, Schreiben vom 22. August 2005 - IV B 2-S 2144-41/05 - BStBl I 2005, 845).
Soweit eine andere, z. B. kulturelle Veranstaltung in einer Sportstätte stattfindet, können die getroffenen Regelungen angewendet werden, sofern die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt.
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Geschenkanteils zudem vor einigen Jahren mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Schenker eingeführt. Die Vorschrift ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu erheben.
Die Anwendung der Pauschalsteuer auf den VIP-Logen-Fall hat die Rechtsprechung aktuell bestätigt: Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmende ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann (BFH, Urteil vom 23.11.2023 - VI R 15/21).
Aktueller Streitfall: Welche Besteuerung gilt für VIP-Logen ohne Bewirtung?
Im vorliegenden Fall ging es um den Aufteilungsmaßstab für eine VIP-Loge. Ein Unternehmen hatte eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle angemietet, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung kostete 130.000 Euro pro Jahr, umfasste allerdings keine Bewirtungsleistungen. In den Streitjahren lud das Unternehmen seine Geschäftspartner zu entsprechenden Events in die Loge ein; auch Mitarbeitende des Unternehmens und die Mitglieder der Geschäftsleitung waren bei diesen Terminen anwesend.
Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an die VIP-Logenerlasse des BMF auf. Den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung teilte sie auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis vier zu drei auf und ermittelte so einen Anteil für Werbung in Höhe von 57 Prozent und einen Anteil für Geschenke in Höhe von 43 Prozent. Für den Geschenkeanteil führte sie pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein geschätzter Anteil von 75 Prozent auf Geschenke und nur 25 Prozent auf Werbung entfallen sollte, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte.
Im nun folgenden Gerichtsverfahren hatte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zunächst festgestellt, dass es an die Verwaltungsanweisungen zur Aufteilung nicht gebunden ist. Die Lohnsteuernachforderung des Finanzamts hat das Gericht reduziert, aber ebenfalls die angemeldeten Lohnsteuerbeträge des Unternehmens als zu niedrig angesehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.Juni 2021, 8 K 8232/18).
Gemäß obigem BMF-Schreiben hatte es zwar einen Werbewert von 40 Prozent unterstellt. Den restlichen (Brutto-)Betrag hatte es anschließend aber vollumfänglich der Pauschalsteuer von 30 Prozent unterworfen (Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG).
BFH bestätigt freie Schätzung des Finanzgerichts
Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof nun endgültig zur Aufteilung entschieden und dabei das Urteil des FG bestätigt ( BFH, Urteil vom 23. November 2023 - VI R 15/21). Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
Die Vorinstanz habe richtigerweise zunächst die Gesamtaufwendungen durch die (mögliche) Teilnehmerzahl dividiert und hierbei den Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer angesetzt.
Anschließend sei eine Aufteilung auf die einzelnen Logenplätze erfolgt, wobei das FG zutreffend nur auf tatsächlich besetzte Plätze abgestellt habe. "Leerplätze" fallen also mangels Zuwendung an eine konkrete Person nicht unter § 37b EStG, weil dem jeweiligen Geschäftspartner kein "anteiliger Leerplatz" zugerechnet werden kann.
Auch bei der Ermittlung der Preiswerte konnte der BFH keine Rechtsfehler erkennen: Das FG hatte zunächst die für jeden Platz zu zahlenden Ticketpreise ermittelt. Diesen Fixpreis erhöhte es um pauschal 5 EUR, da mit der Buchung auch Serviceleistungen wie die Nutzung der Garderobe verbunden waren. Anhand der Aufzeichnungen der Klägerin teilte das FG die jeweiligen Plätze anschließend auf Geschäftspartner und Arbeitnehmende auf.
Die Gesamtkosten kürzte das FG anschließend um einen "Werbeanteil" in Höhe von 40 %, was nach Auffassung des BFH schlüssig war. Die angemietete Loge habe über deutlich mehr Platz verfügt, als für die hier sitzenden zwölf Teilnehmer erforderlich war. Entsprechend dem für Werbemaßnahmen verfügbaren Anteil des Raums sei der geschätzte Werbekostenanteil angemessen.
Hinweis: Das Finanzamt hatte zwar nach Auffassung des BFH zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 (BStBl 2006 I S. 447) die Vereinfachungsregelung zur Pauschalaufteilung von 40:30:30 nicht in Fällen angewendet werden soll, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen - wie im Streitfall - nur die Leistungen für Werbung und Eintrittskarten enthalten sind. Stattdessen soll in einem solchen Fall für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab im Sinne einer sachgerechten Schätzung gefunden werden.
Das FA hatte aber nach Auffassung des BFH auch im Revisionsverfahren keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergab, dass die vom FG vorgenommene (schätzweise) Aufteilung nicht sachgerecht war. Im Ergebnis kommt es damit aber immer auf den Einzelfall an und es gilt einen Aufteilungsschlüssel zu finden, der ggf. auch einer gerichtlichen Prüfung standhält.
VIP-Loge: Geschenk an eigene Arbeitnehmende
Regelmäßig nehmen an derartigen Veranstaltungen auch eigene Beschäftigte teil. Die Zuwendung stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören jedoch Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt.
Die Klägerin im obigen Streitfall hatte im Klageverfahren einen Vorab-Abzug für dienstverpflichtete Arbeitnehmende zur Betreuung der Geschäftspartner gefordert. Das FG hatte diesen Anteil auf jeweils 0,5 Mitarbeiter je Veranstaltung (halber Platzwert) geschätzt, soweit in einer Veranstaltung tatsächlich Kunden zugegen waren. Im Übrigen hatte es aber bei den anwesenden Beschäftigten geldwerte Vorteile angenommen und den verbleibenden Betrag ungekürzt (ohne Werbeanteil) versteuert (Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG).
Der BFH hat auch diesen Teil der Vorinstanzentscheidung im Revisionsverfahren nicht beanstandet. Zwar spreche nach Aktenlage einiges dafür, diesen Aufwand in voller Höhe nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG zu unterwerfen, da es insoweit an einer Zuwendung an die Arbeitnehmenden fehle. Das konnte im Streitfall jedoch dahinstehen, weil die Klägerin gegen die Vorentscheidung keine Revision eingelegt hatte.
Hinweis: Nach unserer Einschätzung liegen für die Anwesenheit von einem oder sogar mehreren Beschäftigten bei einer Kundeneinladung nahezu immer ausreichende betriebliche Gründe vor.
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