Netzwerken und Werben zur Fußball-EM: Was Unternehmen beachten müssen
Kaum ist die Bundesliga-Saison vorbei, wächst die Vorfreude der Fußballfans auf die Europameisterschaft 2024. Für viele Unternehmen heißt das: Stadionbesuche zusammen mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern oder gemeinsames Public Viewing. Schließlich bieten derartige Großereignisse die beste Gelegenheit zum Netzwerken und auch als Werbeplattform sind sie ideal. Steuerlich und rechtlich gibt es dabei allerdings einiges zu beachten.
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Einladung in VIP-Logen
Grundsätzlich gilt: Folgen Geschäftsfreunde der Einladung eines Unternehmens in eine VIP-Loge, entstehen ihnen daraus steuerpflichtige Einkünfte. Verhindern lässt sich dies jedoch, wenn der Einladende die Versteuerung im Rahmen einer sogenannten Pauschalierung nach § 37b EStG übernimmt. In diesem Fall beträgt die Pauschalsteuer zurzeit 30 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.
Die Bemessungsgrundlage bilden die Aufwendungen des Unternehmens einschließlich der Umsatzsteuer. Das bedeutet: Entscheidend für die steuerliche Berechnung ist der Wert der Eintrittskarte. Wird eine VIP-Loge angemietet, kommt es auf den Vertrag mit dem Stadion oder der Arena an. Umfasst der Preis neben dem Eintritt auch Kosten für Werbung, ist der jeweilige Anteil zu schätzen. Eventuell enthaltene Bewirtungskosten muss das Unternehmen herausrechnen. Für die Wertermittlung kann es dann den Kartenpreis der obersten Preiskategorie zugrunde legen. Ein Zuschlag von 5 % für VIP-Annehmlichkeiten wird zudem als angemessen angesehen.
Teilnahme von Arbeitnehmern bei Sportevents
Nehmen Mitarbeiter an Sportevents teil, zu denen ihr Arbeitgeber aus geschäftlichem Interesse einlädt, hängt die richtige steuerliche Einordnung von ihrer Funktion vor Ort ab. Übernehmen sie die Aufgaben eines Gastgebers, steht ein betriebliches Interesse im Vordergrund. Daraus folgt, dass die Teilnahme nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer für den Empfang der Gäste und ihre Bewirtung verantwortlich ist. Das Gleiche gilt, wenn er für die werbliche Ausstattung einer Loge oder das Abspielen des Imagefilms zu sorgen hat.
Anders zu bewerten ist es, wenn Arbeitnehmer bei der Veranstaltung zum eigenen Vergnügen teilnehmen. In einem solchen Fall fehlt es am betrieblichen Interesse, sodass bei dem Mitarbeiter steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Verhindern kann der Arbeitgeber dies, wenn er die Pauschalierung beantragt. Im Gegensatz zu Geschäftspartnern muss dabei jedoch kein Anteil für Werbung herausgerechnet werden, da dass Unternehmen nicht gegenüber den eigenen Arbeitnehmern wirbt.
Steuerlicher Umgang mit Leerplätzen
Mitunter schätzen Unternehmen die Interessen ihrer Geschäftspartner jedoch falsch ein. Dann bleiben die Plätze in der angemieteten VIP-Loge leer. Dabei stellt sich für die Verantwortlichen die Frage, ob die frei gebliebenen Sitze bei der Pauschalsteuer in die Berechnung einfließen. Die Antwort ergibt sich aus einem vergleichbaren Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2023, VI R 15/21) zuletzt entschieden hat.
Dabei hatte ein Unternehmen von 2012 bis 2014 eine VIP-Loge in der größten Berliner Veranstaltungsarena angemietet. Dorthin lud sie Geschäftspartner und Mitarbeiter zu Sportevents und anderen Großereignissen ein. Immer wieder blieben aber auch Plätze leer. Wie der BFH in seinem Urteil nun feststellte, dürfen die Leerplätze nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Dies begründeten die Richter damit, dass diese bei niemandem zu einer Bereicherung führten.
Praxis-Tipp: Rechtliche Vorgaben bei Werbung und Public Viewing beachten
Neben Steuerfragen sollten Unternehmer im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft auch wichtige rechtliche Aspekte im Blick behalten. Das betrifft vor allem auch die Schutz- und Markenrechte der UEFA und ihrer Partner. Wollen Unternehmen entsprechende Begriffe oder Darstellungen für ihre Werbung nutzen, benötigen sie dazu eine Lizenz. Ansonsten drohen Abmahnungen oder gar Klagen, die erhebliche Kosten verursachen können. Absolut verboten sind auch Gewinnspiele, bei denen Eintrittskarten zu den EM-Spielen verlost werden.
Wer ein sogenanntes Public Viewing plant, sollte ebenfalls prüfen, ob eine Lizenz erforderlich ist. Lizenzfrei bleiben lediglich kleine Veranstaltungen mit weniger als 300 Teilnehmern, bei denen weder Sponsoring erfolgt noch Eintritt erhoben wird. Dabei dürfen Unternehmen keine Logos oder Marken der UEFA verwenden. Das TV-Abonnement muss zudem für die gewerbliche Nutzung zugelassen sein.
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