Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwingende Löschung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur wegen bloßer Anschriftenänderung innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins innerhalb des Bezirks derselben Aufsichtsbehörde ihren Sitz verlegt und die nämliche Tätigkeit unter der neuen Anschrift unverändert fortsetzt, darf sie nicht allein wegen der neuen Anschrift im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden.

2. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle führt nicht zur Schließung der bisherigen Beratungsstelle und zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle unter der neuen Anschrift. Allenfalls beim Verlegen einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde kommt die Schließung der ursprünglichen Beratungsstelle in Betracht.

3. Es ist nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer neuen Beratungsstelle auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.

 

Normenkette

StBerG § 31 Abs. 1 Nrn. 2-4, Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 6, § 162 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2; DVLStHV § 4a Nr. 1, § 6 Nr. 2, § 5 Nr. 2 Buchst. c, § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen VII R 43/14)

BFH (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen VII R 43/14)

 

Tenor

Der Bescheid vom 04.07.2012, soweit er an der Löschung der Beratungsstelle in B., C.-straße festhält, und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 werden aufgehoben.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.11.2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 wird der Beklagte verpflichtet, für die Beratungsstelle des Klägers sowie deren Leiter Herrn D. die geänderte Anschrift B., E.-straße, in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Anfang 1992 verzeichnete die Oberfinanzdirektion (OFD) F. für den G. e.V. in H. (Kläger) – einen Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz außerhalb von Brandenburg – u.a. die Beratungsstelle unter der Anschrift I.-straße in J. und als Beratungsstellenleiter Herrn D.; der Zugang datierte vom 02.01.1992. Im Mai 1993 zog die weiterhin von Herrn D. geleitete Beratungsstelle von J. nach K., L.-straße, um. Allerdings erfasste die OFD F. zunächst den Umzug nicht als Änderung der Anschrift, sondern als Neueintragung („Zugang”) in K. am 04.05.1993. In der Folgezeit berichtigte der Beklagte diese Eintragung dahingehend, dass es bei dem ursprünglichen Zugang am 02.01.1992 verblieb und er lediglich die Änderung der Anschrift vermerkte.

Ein weiterer Umzug der Beratungsstelle fand im Jahre 1996 von K. nach B., C.-straße, statt. Im Ergebnis erfasste die OFD F. diesen Umzug – unter Fortführung der Anfang 1992 gegründeten Beratungsstelle („Zugang: 02.01.1992”) – als Änderung der Anschrift zum 06.02.1996.

Im Jahr 2009 erwarb Herr D. eine Immobilie mit der Anschrift E.-straße, B.. Nach einer umfangreichen Umbaumaßnahme bezog der Beratungsstellenleiter im März 2011 privat und mit der Beratungsstelle die umgebaute Immobilie. Der Kläger, inzwischen umfirmiert in A. GmbH, übersandte mit Schreiben vom 21.02. und 04.04.2012 dem Beklagten als der nunmehr zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Erklärung gemäß § 4b Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) für den Beratungsstellenleiter D. sowie gemäß § 7 DVLStHV über die Verlegung der Beratungsstelle von Herrn D. und teilte als neue Anschrift für die Beratungsstelle sowie den Beratungsstellenleiter B., E.-straße, mit.

In einem Schreiben vom 11.06.2012 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob die Beratungsstelle in B., C.-straße, weiterhin tätig sei oder im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden könne. Weiterhin bat der Beklagte um Mitteilung eines Termins für die Durchführung einer Aufsichtsprüfung „in der von Herrn D. in B., C.-straße und/oder E.-straße, geführten Beratungsstelle”. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, Herr D. sei im Jahre 1992 als Beratungsstellenleiter ohne Nachweis der fachlichen Eignung in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen worden; im Rahmen der Aufsichtsprüfung solle die sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung der Beratungsstelle (§ 26 Abs. 1 StBerG) sowie die Pflichterfüllung seitens des Beratungsstellenleiters (§ 23 Abs. 3 Satz 2 StBerG) geprüft werden. Zudem wiederholte der Beklagte seine Anforderung auf Vorlage eines Herrn D. betreffenden Führungszeugnisses.

Nachdem der Kläger auf das Anschreiben vom 11.06.2012 nicht reagiert hatte, teilte der Beklagte dem Kläger in zwei Schreiben vom 04.07.2012 mit, die „Verlegung” der Beratungsstelle in B. von der C.-straße in die E.-straße habe dazu geführt, dass die Beratungsste...

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