rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteil eines Kassierers im Bereich Automatenspiel einer Spielbank am Troncaufkommen ist kein steuerfreies Trinkgeld
Leitsatz (redaktionell)
Gelder, die ein Kassierer im Bereich Automatenspiel einer Spielbank aus dem Tronc erhält, sind mangels persönlicher und unmittelbarer Leistungsbeziehung zu den Spielern keine steuerfreien Trinkgelder, sondern es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 8/06).
Normenkette
EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 51; SpBG § 11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern.
Die im Streitjahr verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Kassierer im Bereich Automatenspiel bei der Spielbank ….
In der Lohnsteuerkarte für 2002 wurde für den Kläger ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 42.514,16 EUR ausgewiesen. In der Einkommensteuererklärung gaben die Kläger in der Anlage N des Klägers lediglich einen Betrag in Höhe von 38.550 EUR an. Dazu reichten sie eine Bescheinigung der Spielbank ein, wonach der Kläger in den Monaten November und Dezember 2002 ein steuerpflichtiges Trinkgeld in Höhe von 3.963,61 EUR erhalten habe. Diesen Betrag zog der Kläger unter Berufung auf die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz – EStG – von dem Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte ab.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer den auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 42.514 EUR und setzte die Einkommensteuer für 2002 durch Bescheid vom 1. September 2003 auf 15.720 EUR fest.
Gegen diese Festsetzung wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 9. September 2003, den der Beklagte durch die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2003 als unbegründet zurückwies. In der Begründung führte der Beklagte aus, die dem Kläger ausgezahlten Trinkgelder unterfielen als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 EStG der Steuerpflicht. Steuerfrei seien nach § 3 Nr. 51 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer durch Dritte freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch bestehe, zusätzlich zu dem Betrag gegeben würden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen sei. Um solche Trinkgelder handele es sich bei den von Spielbank an den Kläger ausgezahlten Beträgen indessen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG –) und auf die tarifvertraglichen Regelungen nicht.
Dagegen wenden sich die Kläger mit seiner am 5. Dezember 2003 bei dem Finanzgericht – FG-Berlin erhobenen Klage.
Sie haben zur Begründung zunächst vorgetragen, bei den ausgezahlten Trinkgeldern handele es sich um solche, die von den Gästen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in eigens dafür aufgestellten Trinkgeldbehältern hinterlassen würden. Diese Gelder erfüllten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG, da die Besucher der Spielbank diese Beträge freiwillig und ohne Rechtsgrund leisteten. Dieses Ergebnis hätte auch zunächst eine anlässlich der gesetzlichen Änderungen eingeholte Anrufungsauskunft des Finanzamtes … gehabt.
Die Steuerfreiheit stehe auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen. Der in § 8 des für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltenden Gehaltstarifvertrages begründete Anspruch auf Auszahlung eines prozentual festgelegten Betrages führe nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung. Insbesondere lasse diese Vereinbarung nicht den Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs zu. Hier gehe es um die notwendige Regelung einer gerechten Aufteilung des Trinkgeldaufkommens zwischen den Mitarbeitern. Ohne Bedeutung sei, ob das Trinkgeld unmittelbar dem Arbeitgeber gegeben werde oder aber den Arbeitnehmer über eine gemeinsame Trinkgeldkasse erreiche. Ebenso sei kein Raum für die Forderung nach einer gewissen persönlichen Beziehung zwischen Dritten und Geldempfänger. Schließlich stehe diese Wertung auch nicht im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 und 2 SpBG.
Mit den Mitarbeitern im Klassischen Spiel sei der Kläger, der ein festes Gehalt erhalte, nicht zu vergleichen. Das ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Abläufen in den einzelnen Bereichen der Spielbank. Anders als bei einem Croupier im Klassischen Spiel werde von den Kassierern und Technikern des Automatenspiels eine besondere Neutralität nicht erwartet.
Der Senat hat durch Beschluss vom 4. Mai 2007 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des bei dem Bundesfinanzhof – BFH – anhängigen Revisionsverfahrens VI R 8/06 angeordnet. Dieses Verfahren ist durch das klageabweisende Urteil vom 18. Dezember 2008 (Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV-2009, 382) beendet worden. Daraufhin erklärt der Kläger, die durch den BFH statuierten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der BFH schlie...