Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA der GmbH bei verbilligtem Verkauf von Finnhütten an Gesellschafter. Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a Abs. 1 KStG wegen sich auf Ebene der GmbH nur in einem geänderten Verlustfeststellungsbescheid auswirkender vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Verkauft eine GmbH an ihren Gesellschafter Finnhütten und knapp ein Jahr später hinsichtlich der Bauart und hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes vergleichbare Finnhütten zum dreifachen Preis an fremde Dritte, so liegt eine vGA der GmbH an ihren Gesellschafter vor. Die ausschließliche Veranlassung des Preisvorteils durch das Gesellschaftsverhältnis kann nicht durch die Argumentation widerlegt werden, dass mit den fremden Dritten eine Rückvermietung der Finnhütten vereinbart worden sei, sich zwei Gesellschafter der GmbH für die tatsächliche Zahlung der Miete durch die GmbH mündlich verbürgt hätten, dass als Bestätigung dieser Zusage im Mietvertrag vereinbart worden sei, die Miete per Dauerauftrag zu bezahlen, und dass die fremden Dritten nur deswegen zur Zahlung eines so hohen Kaufpreises bereit gewesen wären.
2. Sofern der verbilligte Preis auf eine dem Gesellschafter vor Jahren eingeräumte Option zum Kauf der Hütten zurückzuführen sein sollte, wird dadurch das Vorliegen einer vGA ebenfalls nicht ausgeschlossen.
3. Ein erst über neun Jahre nach dem Verkauf erstelltes, nur auf den Sachwert der Finnhütten bezogenes Sachverständigengutachten, das die Belegenheit der Finnhütten an einem touristisch interessanten Ort in Strandlage und den damit verbundenen erhöhten Ertragswert der Hütten nicht berücksichtigt, kann zur Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht verwertet werden.
4. § 32a Abs. 1 S. 1 KStG ist so zu verstehen, dass als Steuerbescheid i. S. d. Änderungsvorschrift nicht nur ein Körperschaftsteuerbescheid gilt, sondern auch ein gegenüber der GmbH ergangener Verlustfeststellungsbescheid.
Normenkette
KStG § 32a Abs. 1 Sätze 1-2, § 34 Abs. 13c, § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 100.000,– DM.
Die Kläger werden für das Streitjahr 2000 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte folgte zunächst der im Jahr 2002 abgegebenen Steuererklärung der Kläger und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 2002 die Einkommensteuer für das Streitjahr mit 17.414,60 EUR fest. In der Einkommensteuererklärung hatten die Kläger in der Anlage V u. a. monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 450,– DM aus der Vermietung zwei baugleicher Finnhütten in C., D.-Straße, erklärt.
Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1991 gegründeten E. GmbH. Seine Beteiligung betrug ?. Neben dem Kläger waren an der E. GmbH sein Bruder, Herr F., und der Prozessbevollmächtigte, Herr G., mit jeweils ? beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der E. GmbH war die Projektentwicklung und die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und der Verkauf von Immobilien sowie deren touristische Vermarktung.
In den Jahren 1993 bis 1996 erwarb die E. GmbH insgesamt 33 baugleiche Finnhütten auf fremden Grund und Boden in C., D.-Straße. Nach Angaben der Kläger betrugen die Anschaffungskosten zwischen 23.000,– und 24.000,– DM je Hütte. Die E. GmbH veräußerte in der Folgezeit einen Teil der Finnhütten und mietete sie anschließend zurück, um sie an Feriengäste zu vermieten.
Bis zum Jahr 1997 veräußerte sie drei Hütten an Familienangehörige des Gesellschafters F., zwei Hütten an Familienangehörige des Gesellschafters G., eine Hütte an den Kläger und zwei Hütten an eine fremde Erwerberin. Mit den Gesellschaftern und ihren Familienangehörigen wurde jeweils eine jährliche Miete von 5.400,– DM pro Hütte vereinbart, mit der fremden Erwerberin eine Miete von 5.040,– DM.
Mit Kaufverträgen vom 16. März 2000 erwarb der Kläger von der E. GmbH zwei weitere Finnhütten (Nr. 10 und 11) zum Kaufpreis von jeweils 25.000,– DM. Der Buchwert der Hütten betrug zu diesem Zeitpunkt 20.138,– DM. Die E. GmbH mietete die beiden Hütten anschließend für eine jährliche Miete von 5.400,– DM vom Kläger zurück. Bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes Wolgast gab der Kläger an, dass für jede Hütte ein Anteil von 3.500,– DM auf das miterworbene Inventar entfalle. In der Einkommensteuererklärung für 2000 gab der Kläger an, dass 7.000,– DM auf die Einrichtung der Hütten entfielen.
Im Februar 2001 veräußerte die E. GmbH zwei Finnhütten an die Eheleute G. aus H., I.-Straße, von denen die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich trotz der Namensidentität mit dem Gesellschafter und Prozessbevollmächtigten G. um fremde Dritte handelt, zum Einzelpreis von 75.000,– DM. Die Buchwerte betrugen zu diesem Zeitpunkt 16.002,– DM und 19.019,– DM. Auch diese Hütten mietete die E.GmbH anschließend zurück. Es wurde eine jährliche Miete von 4.800,– DM pro Hütte vereinbart.
Ab dem Jahr 2007 fand bei der E. GmbH eine A...