Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung unabhängig vom Erhalt von Kindergeld. keine Beanstandung der Erwartung einer Postlaufzeit von einem Tag
Leitsatz (redaktionell)
1. Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Abzug der für die Kinder zustehenden Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld, ist für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 S. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die streitigen Zeiträume bestanden hat. Insoweit ist es daher unbeachtlich, ob Kindergeld beantragt, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgeführt wird und ob der Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.
2. Hat der Kläger die an das FG gerichtete Klage einen Tag vor Fristende durch Einschreiben/ Einwurf zur Post gegeben, durfte er zulässigerweise auf eine Postbeförderungszeit von einem Tag vertrauen.
Normenkette
EStG § 31 S. 4; FGO § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der verheiratete Kläger erzielte in den Streitjahren aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG und Tätigkeit als Eiskonditor Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wird mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger gaben in ihren Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 und den entsprechenden Anlagen Kind für ihre am 28. Dezember 1992 und 20. Februar 1998 geborenen leiblichen Kinder C. und D. an, dass diese in E. leben.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 35.563 EUR fest. Er berücksichtigte zwei Kinderfreibeträge i.H.v. 11.616 EUR und forderte die Kläger mit dem Bescheid in den Erläuterungen zum Nachweis auf, dass für die Kinder in E. kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gezahlt wurden.
Auch für 2006 wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß auf 34.761 EUR festgesetzt. Hierbei wurden ebenfalls zwei Kinderfreibeträge i.H.v. 11.616 EUR berücksichtigt, ohne dass eine Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs zur Einkommensteuer erfolgte.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur Einkommensteuer 2004 legten die Kläger einen Bescheid der Familienkasse vom 9. Mai 2007 vor, mit dem diese den Antrag auf Kindergeld für die beiden in E. lebenden Kinder aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt hatte.
Die Kläger teilten daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass ein Nachweis nicht erbracht werden könne, weil sie kein Kindergeld oder ähnliche Leistungen in E. erhalten hätten und es daher nicht möglich sei, darüber einen Nachweis zu erbringen. Der Kläger habe einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse gestellt. Aus dem geführten Schriftwechsel lasse sich ebenfalls schließen, dass er keine Leistungen in E. erhalten habe.
Der Beklagte erließ am 1. Juni 2008 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2005 und 2006 und erhöhte die Einkommensteuerfestsetzungen um Kindergeldansprüche i.H.v. 1.848 EUR für jedes Kind auf 39.259 EUR für 2005 und 38.457 EUR für 2006.
Zur Einspruchsbegründung verwiesen die Kläger auf ihren Einspruch gegen die Einkommensteuer bei 2004. Ihnen könne keine mangelnde Mitwirkung beim Kindergeldantrag nachgesagt werden, da sich die Bearbeitung des Antrags monatelang hingezogen und die Kindergeldkasse immer wieder andere Bescheinigungen verlangt habe, die der Kläger besorgt und eingereicht habe. Die Entscheidung der Familienkasse über die Kindergeldfestsetzung diene nicht als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs werde der jeweils geltend gemachte Kinderfreibetrag oder das Kindergeld alternativ gewährt, es erfolge eine sogenannte Günstigerprüfung. Diese Prüfung könne jedoch nur erfolgen, wenn das Kindergeld auch tatsächlich ausgezahlt wurde. In den geänderten Bescheiden sei das nicht ausgezahlte Kindergeld bei der Berechnung hinzugerechnet worden. Dies stelle eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung gegenüber anderen Steuerpflichtigen dar, denen Kindergeld ausgezahlt wurde.
Der Beklagte wies die Rechtsbehelfe mit der am 21. August 2008 gefertigten Einspruchsentscheidung, die nach einem Datumstempel vom 28. August 2008 mit einfachem Brief zur Post aufgeben wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Es sei der bestehende Kindergeldanspruch i.H.v. zweimal 1.848 EUR bei der Einkommensteuer zu Recht hinzugerechnet worden. Gemäß § 31 EStG werde die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch di...