rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für einen schon älteren „staatlich geprüften kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” mit besonderen Kenntnissen in der Programmierung sowie in der Buchhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausbildung als „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” ist eine einem kaufmännischen Ausbildungsberuf vergleichbare „andere gleichwertige Vorbildung” i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StBerG. Eine solche setzt voraus, dass der betreffende Bewerber nach der eigentlichen Ausbildungszeit eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der – an einem kaufmännischen Ausbildungsberuf orientierten – Ausbildung bezieht. Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch setzt eine qualifizierte Ausbildung regelmäßig voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2007, 12 K 2439/04 B).

2. Da ein „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” also die Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt, kann ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG nur dann erteilt werden, wenn er über eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Fachkunde” erfüllt und der Verweis auf die – insbesondere berufspraktischen – Anforderungen für den Zugang zur Steuerberaterprüfung in konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit ist nicht auszugehen, wenn der Kläger immer im Inland gearbeitet und es ihm daher möglich gewesen wäre, seit seinem Ausbildungsende die Anforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung im Übrigen zu erfüllen. Dass er nunmehr ein bereits relativ fortgeschrittenes Alter erreicht hat, ist insoweit unerheblich.

3. Als „besondere Fachkunde” i. S. v. § 50 Abs. 3 S. 2 StBerG können weder Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Programmierung (z. B. Fähigkeit, Server selbst zu programmieren) noch der langjährige Betrieb eines Buchhaltungsservices anerkannt werden.

 

Normenkette

StBerG § 50 Abs. 3 Sätze 1-2, § 36 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 7. März 2016 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz –StBerG– im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen mit einem Steuerberater. Er legte dazu u. a. die bei verschiedenen Bezirksämtern vorgenommenen Gewerbean- bzw. – ummeldungen vor. Daraus ergaben sich die Tätigkeiten „Schreibarbeiten, Buchführungshelfer (Lohnbuchhaltung)” ab dem 1. November 1997 sowie ab 1. Juli 2000 „Buchen von laufenden Geschäftsvorfällen, Lohnbuchhaltung, Schreibarbeiten, Unternehmensberatung”. Der Kläger führte zunächst aus, dass er über eine formale Berufsausbildung nicht verfüge.

Im Anhörungsverfahren legte der Kläger dann jedoch ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten im Schwerpunkt Datenverarbeitung vom 24. Juni 1991 vor, wonach er nach bestandener Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung” führen darf.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Juni 2016 ab.

In der Begründung führte sie aus, es könne dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung um einen Abschluss in einem kaufmännischen Beruf im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG oder in einem technischen Ausbildungsberuf handelt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem Ausbildungsberuf über eine besondere Fachkunde verfüge. Angaben über den Erwerb der notwendigen überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlten. Die überdurchschnittliche besondere Fachkunde lasse sich nicht aus dem Betrieb eines Buchführungsservice seit 1997 ableiten.

Mit seiner am 14. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, er habe am 24. Juni 1991 die Prüfung zum staatlich geprüften Assistenten für Datenverarbeitung bestanden und betreibe seit 1991 einen Buchführungsservice. Nach dem Berufsbild handele es sich um einen vorwiegend technisch ausgerichteten Beruf, der keinen Ausschlussgrund für die beantragte Genehmigung beinhalte. Der in der vollständigen Berufsbezeichnung verwendete Zusatz „kaufmännisch” bezeichne nur das hauptsächliche Anwendungsgebiet der erworbenen technischen Fähigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung.

Ein Antragsteller, der keinen Ausschlussberuf erlernt habe, könne von der Ausbildung her die geforderte Fachkunde gar nicht besitzen, sondern müsse sie sich durch eine praktische Tätigkeit, die auch die Steuerberatung berührt, erwerben. So liege der Fall bei ihm, dem Kläger, durch die verantwortliche Leitung des Buchführungsservice, der ihn ständig mit Sachverhal...

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