Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung nach § 50 Abs. 3 StBerG
Leitsatz (redaktionell)
Besondere Sprachkenntnisse und Kenntnisse des deutschen Steuerrechts begründen keine besondere Befähigung i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG. .
Normenkette
StBerG § 32 Abs. 3 S. 2, § 36 Abs. 1, § 50 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin ist eine als Steuerberatungsgesellschaft -StBG- anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist der Steuerberater XXXXX XXXXX. Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen in der Gesellschafterversammlung vom XXXXXXXXXXXXX Herrn XXXXX XXXXXXX, zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen. Am selben Tag beantragte die Klägerin bei der seinerzeit noch zuständigen Oberfinanzdirektion Berlin eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes -StBerG- für die Bestellung des Herrn XXXXXXX zum Geschäftsführer. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, Herr XXXXXXX sei griechischer Staatsbürger und beherrsche fließend die griechische, deutsche und englische Sprache. Er sei seit XXXX, dem Jahr ihrer Gründung, bei ihr beschäftigt. Da sie überwiegend griechischstämmige Mandanten betreue, seien die Sprach- und Fachkenntnisse von Herrn XXXXXX für ihre Tätigkeit unentbehrlich. Herr XXXXXX habe am 14. September 1976 an der Roosevelt University of Chicago/USA das Examen als "Master of Business Administration" -MBA-erworben und verfüge daher über ausgezeichnete betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Die Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts habe er sich als Mitarbeiter der Klägerin unter fachkundiger Anleitung des Geschäftsführers erworben und habe folgende Tätigkeiten übernommen:
- Überwachung der steuerlichen Fristen und Termine
- Führen des Schriftverkehrs mit Mandanten und griechischen Behörden
- Aufgabenkoordination in der Kanzlei und deren Überwachung
- Kanzleiorganisation, verantwortlich in Personalfragen
- Mandantenbesprechungen in betriebswirtschaftlichen Fragen
- Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen.
Dem Antrag war ein tabellarischer Lebenslauf des Herrn XXXXXX beigefügt, aus dem sich ergibt, dass er nach dem Schulbesuch in Griechenland von XXXXXXXX das Y.M.C.A. - College in Chicago/USA besucht und im Anschluss daran von XXXXXXX ein Studium an der University of Illinois/USA und von XXXXXXX ein Studium an der Roosevelt University of Chicago/USA absolviert hat.
Von XXXX bis XXXXXXX hat er danach als Computer-Programmierer bei verschiedenen Firmen in ... Chicago gearbeitet und ist seit XXXX bei der Klägerin beschäftigt.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bestätigte im Schreiben vom XXXXXXX die Gleichwertigkeit des von Herrn XXXXXX an der Roosevelt University erworbenen Grades "Master of Business Administration" mit einem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss.
Mit Bescheid vom XXXXXXXXX lehnte die nunmehr zuständig gewordene Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG ab. Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG könne nur für besonders befähigte Personen erteilt werden, die eine andere Ausbildung als die in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen (Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften) abgeschlossen hätten. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland habe jedoch die Gleichwertigkeit des von Herrn XXXXXXXX erworbenen Grades "Master of Business Administration" mit einem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss bestätigt, so dass es sich bei Herrn XXXXXX nicht um eine besonders befähigte Person mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen handele.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- liege eine besondere Befähigung im Sinne von § 50 Abs. 3 StBerG dann vor, wenn die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt dessen lägen, was das einschlägige Berufsbild verlange. Dabei dürften als Fachkunde besonderer Art nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden, die in einem formalen Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung erworben worden seien, sondern auch die durch die praktische Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien zu berücksichtigen.
Herr XXXXXXX beherrsche sowohl die griechische und englische als auch die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift. Er habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der xx Steuerberatungsgesellschaft umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts erworben. Da er darüber hinaus zahlreiche Kontakte zu griechischen Unternehme...