Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von vGA. Treuhandverhältnis. überhöhte Geschäftsführervergütung an den Lebensgefährten einer zu 45 % beteiligten Gesellschafterin. keine quotale Verteilung der vGA auch auf erst im Folgejahr zugeflossene Vergütungsbestandteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – und damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen – erzielt derjenige, dem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind.
2. Enthält der notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung von GmbH-Anteilen keine Treuhandvereinbarung, dann wird, sofern das Gegenteil nicht erwiesen ist, vermutet, dass eine solche Vereinbarung nicht Gegenstand des Vertrags war.
3. Eine überhöhte Geschäftsführervergütung an den selbst nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligten Lebensgefährten der zu 45 % beteiligten Gesellschafterin ist dieser in voller Höhe als vGA zuzurechnen, wenn zwar auch weitere Gesellschafter Angehörige des Geschäftsführers waren, jedoch kein Zusammenwirken jener weiteren Gesellschafter ersichtlich ist und zwischen jenen und dem Geschäftsführer kein einer Lebensgemeinschaft vergleichbares Näheverhältnis bestand.
4. Besteht die insgesamt überhöhte Geschäftsführervergütung aus mehreren Komponenten (laufendes Gehalt und Tantieme), die nicht alle in demselben Veranlagungszeitraum zugeflossen sind, ist die vGA auf den dem Geschäftsführer im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Betrag begrent. Sie kann nicht proportional auf die einzelnen Gehaltsbestandteile verteilt werden.
Normenkette
EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 2a, § 11 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1-2; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der zuletzt am 9. August 2005 geänderte Einkommensteuerbescheid für 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nur in Höhe von 427.587,– DM der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 62 % und dem Beklagten zu 38 % auferlegt.
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang, nachdem der BFH auf die Revision der Klägerin hin mit Urteil vom 30. November 2010 (Az. VIII R 19/07) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts – FG – des Landes Brandenburg vom 8. März 2006 2 K 1862/04 sowie die Einzelrichterübertragung aufgehoben und die Sache an das FG Berlin-Brandenburg (Vollsenat) zurückverwiesen hat.
Streitig sind verdeckte Gewinnausschüttungen der B. GmbH an die Klägerin im Jahr 1996.
Die B. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. September 1993 gegründet. Zuvor hatte Herr C., der 1932 geboren worden war, bereits mehr als 14 Jahre ein Einzelunternehmen betrieben, das jedoch im Jahr 1993 in Konkurs geriet. Als „Auffanggesellschaft” wurde die B. GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter der B. GmbH mit einem Anteil von 100 % war Herr D., der als gelernter Maschinenbauer zuvor im Unternehmen des Herrn C. beschäftigt gewesen war. Herr D. ist der Neffe des Herrn C.. Die Abkürzung „…” steht für „D. und C.”. Herr C. selbst war zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der B. GmbH.
Die seit 1994 bei der B. GmbH angestellte Klägerin war im Streitjahr die Lebensgefährtin des Herrn C., mit dem sie in den Streitjahren einen gemeinsamen Haushalt hatte.
In den Folgejahren kam es zu folgenden Anteilsübertragungen:
Im Streitjahr 1996 war der Lebensgefährte der Klägerin, Herr C., alleiniger Geschäftsführer der B. GmbH. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde im Jahr 1993 für die B. GmbH von den Herrn D. und C. unterzeichnet. In dem Anstellungsvertrag war neben der Festvergütung eine Tantieme vereinbart, die einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig sein sollte.
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