rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für Dividendenzahlungen an nicht gewinnbezugsberechtigte ausgeschiedene Gesellschafter nach Rückgabe der Dividenden und der Steuerbescheinigungen
Leitsatz (redaktionell)
Veräußern zwei GmbH-Gesellschafter ihre GmbH-Anteile mit Gewinnbezugsrecht zum 1.1.2001 an die GmbH und zahlt die GmbH nach Beschluss einer Gewinnausschüttung für 2001 irrtümlich auch den ausgeschiedenen Gesellschaftern eine Dividende, ist die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die von diesen Gesellschaftern –unter Rückgabe der Originalsteuerbescheinigungen– zurückgezahlte Dividende entfällt, zurückzugewähren.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 69 699,31 sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 3 833,46 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Gesellschafter der Klägerin waren ursprünglich B, C, D, E, F und G. Am 21. Dezember 2001 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterinnen B und C mit dem Gewinnbezugsrecht zum 01. Januar 2001. Im Jahre 2002 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterin D mit dem Gewinnbezugsrecht ab dem 01. Januar 2002. Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 wurden sämtliche eigenen Anteile der Klägerin eingezogen.
Am 26. Juni 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 2 556 459,41. Die Klägerin überwies die danach auszuschüttenden Beträge am selben Tag an ihre Gesellschafter, und zwar auch jeweils EUR 174 248,27 an B und C. Sie erstellte eine entsprechende Kapitalertragsteuer-Anmeldung, zahlte den danach zu entrichtenden Betrag an den Beklagten und erteilte allen Zahlungsempfängern Steuerbescheinigungen.
Am 13. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin folgenden Beschluss:
„Zur Tagesordnung wurde klarstellend zum Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.6.2002 folgendes ergänzt:
Die Bardividende, die auf die eigenen Anteile der A GmbH entfällt, ist nicht auszuschütten, so dass tatsächlich nur EUR 2.207.962,87 ausgeschüttet werden. Ein Gewinnbezugsrecht der A GmbH besteht nicht.”
Am 14. August 2002 wurde die Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 2001 festgestellt. Die Klägerin beschloss sodann, eine Bardividende an die gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter in Höhe von EUR 2 207 962,87 auszuschütten. Die Klägerin forderte sodann B und C auf, die ihnen ausgezahlten Dividenden zurückzuzahlen sowie die entsprechenden Steuerbescheinigungen im Original zurückzureichen. Beide ehemaligen Gesellschafterinnen kamen dieser Aufforderung noch im August 2002 nach. Die zurückgezahlten Beträge verblieben endgültig bei der Klägerin. Sie wurden weder bei B und C noch bei E, F und G als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.
Am 15. August 2002 übersandte die Klägerin dem Beklagten zusammen mit dem Gesellschafterbeschluss vom 13. August 2002 eine geänderte Anlage zur Kapitalertragsteuer 06/2002 und bat, die danach zuviel gezahlten Steuern zu erstatten. Am 11. Oktober 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass B und C die erhaltenen Beträge zurückgezahlt und die Steuerbescheinigung zurückgesandt hätten. Die Steuerbescheinigungen waren dem Schreiben im Original beigefügt.
Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 10. Februar 2003 ab, der Klägerin Kapitalertragsteuer zurückzuerstatten. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Kapitalertragsteuer hinsichtlich der zunächst an B und C geleisteten und von diesen zurückerstatteten Dividenden nicht entstanden sei. Beide seien zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr gewinnbezugsberechtigte Gesellschafterinnen gewesen. Eine Zurechnung dieser Beträge zu den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen gewinnbezugsberechtigten Gesellschaftern komme hingegen nicht in Betracht, da diesen die entsprechenden Beträge nicht zugeflossen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 aufzuheben und ihr Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 69 699,31 sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 3 833,46 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass der Gewinnverteilungsbeschluss vom 26. Juni 2002 nicht auslegungsfähig und die darin beschlossene Gewinnausschüttung bei der Klägerin auch tatsächlich abgeflossen sei. Die Klägerin verkenne, dass auch die Gesellschafterin D zum Zeit...