Leitsatz
Bei Dividendenzahlung an nicht gewinnbezugsberechtigte ausgeschiedene Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer nach Rückzahlung der Dividende zurückzuzahlen
Sachverhalt
Eine GmbH hatte irrtümlich eine Gewinnausschüttung auch an zwei Gesellschafter ausgezahlt, die ihre Anteile mit Gewinnbezugsrecht ab Beginn des Geschäftsjahrs an die Gesellschaft veräußert hatten. Nach Erkennen des Fehlers hatten diese die Gewinnausschüttung an die GmbH zurückgezahlt. Die ausgestellte Steuerbescheinigung wurde zurückgegeben. Die GmbH beantragte nun die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
Entscheidung
Das FG gab dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer (KapESt) statt. Als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer könne KapESt nur dort entstehen, wo bei dem Gläubiger der Einkünfte Einkommensteuer entsteht. Sind also bei dem Gläubiger der Kapitalerträge entsprechende steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen, sei auch KapESt einzubehalten und abzuführen. Liegen bei dem Gläubiger hingegen keine entsprechenden Einkünfte vor, sei die einbehaltene und abgeführte KapESt zu erstatten. Dementsprechend ließen Rückzahlungsverpflichtungen, die grundsätzlich am Zufluss einmal beschlossener und zugeflossener Gewinnausschüttungen nicht zu ändern vermögen, den Abzug der KapESt unberührt. Eine durch Auszahlung verwirklichte Gewinnausschüttung ließe sich deshalb zur Zwecke der KapESt nicht dadurch rückgängig machen, dass der Gesellschafter die erhaltene Dividende zurückzahlt.
Nach diesen Grundsätzen sei bei den betroffenen Gesellschaftern keine KapESt entstanden. Die einbehaltene und abgeführte Steuer sei zu erstatten. Die Gesellschafter waren nicht Gläubiger von Kapitalerträgen, weil ihnen ein Gewinnbezugsrecht nicht mehr zustand. Der ausgezahlte Betrag stelle keine Dividende aus ihrem Anteil an der Gesellschaft dar, weil der Bezug einer Dividende nach dem Vertrag über die Veräußerung der Anteile ausgeschlossen war. Sie hatten die ihnen irrtümlich ausgezahlte Dividende als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren.
Der ausgezahlte Betrag sei auch nicht als Einkünfte der übrigen Gesellschafter anzusehen, weil insoweit kein Zufluss vorläge. Wenn aber keiner der Gesellschafter den ausgezahlten Betrag zu versteuern habe, komme mangels Entstehung einer EST-Schuld eine Erhebung von KapESt als besondere Erhebungsform der ESt nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, 12 K 3285/04 B