Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Wohnbauunternehmen zum Grundstückskauf sowie zum Bau von Eigentumswohnungen aufgenommener Kredit auch bei anfänglicher Unveräußerbarkeit der Wohnungen und Übertragung der Wohnungen auf eigene BGB-Gesellschaften keine „Dauerschuld”
Leitsatz (redaktionell)
1. Kauft ein auf dem Immobiliensektor tätiges Unternehmen ein Grundstück, um darauf Eigentumswohnungen zu errichten und zu veräußern, so ist ein zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen, das ausweislich des Kreditvertrags durch den Erlös aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Wohnungen nach ihrer Fertigstellung getilgt werden soll, dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und gehört deswegen nicht zu den Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG.
2. An dieser Zuordnung des Kredits ändert sich auch nichts, wenn sich für die Wohnungen teilweise kein Käufer findet, sie deswegen an verschiedene BGB-Gesellschaften veräußert werden, an denen fast ausschließlich das Immobilienunternehmen beteiligt ist, wenn der Kredit deswegen nicht wie geplant zurückgezahlt werden kann und das Immobilienunternehmen nunmehr nachhaltig versucht, die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften zu veräußern und mit dem Erlös den Kredit zu tilgen. Der Umstand, dass das Immobilienenunternehmen die Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften unzutreffenderweise als Anlagevermögen bilanziert hat, führt nicht zu einer Umqualifikation des Kredits in eine Dauerschuld.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Tenor
Der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 1999 vom 10. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2005 wird dahingehend geändert, dass die hälftige Hinzurechnung von DM 604 948 als Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG unterbleibt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Verwaltung von Grundstücken einschließlich der Tätigkeit als Grundstücksmakler sowie die Durchführung von Baumaßnahmen für eigene oder fremde Rechnung. Sie erwarb im Jahre 1995 ein Grundstück in der …straße in C in der Absicht, darauf eine Anlage mit acht Eigentumswohnungen und vier Kfz-Stellplätzen zu errichten. In ihren Bilanzen für die Jahre 1995 und 1996 wies die Klägerin das Grundstück als Umlaufvermögen aus.
Zur Finanzierung des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von DM 5 360 000 auf. In dem zugrundeliegenden Kreditvertrag ist unter dem Punkt „Kreditrückzahlung” geregelt:
„Der Kredit ist aus Kaufpreiserlösen der 8 Eigentumswohnungen und der 4 Kfz-Stellplätze, die von Ihnen mit insges. DM 6.250.000,–kalkuliert werden, zurückzuführen. …”
Diese Verbindlichkeit wurde von den Beteiligten zunächst als eine solche im Zusammenhang mit der Anschaffung von Umlaufvermögen und damit als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs der Klägerin behandelt.
Im Dezember 1997 wurde ein Teil der Wohnungen an verschiedene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) veräußert, an denen – neben natürlichen Personen – auch die Klägerin beteiligt war. Ihre Beteiligung an der GbR …straße Whg. 1-4 betrug 94 %; diesen Anteil veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom 17. Dezember 2001. Die Beteiligung an der GbR …straße Whg. 5 und GbR …straße Whg. 7 betrug zunächst jeweils 94 %; davon veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom 15. Mai 1998 jeweils 91 % an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer B, so dass bei ihr jeweils 3 % verblieben. Die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag gingen danach auf die Gesellschafter der BGB-Gesellschaften über. Die BGB-Gesellschaften vermieteten die Wohnungen. Die Klägerin wies in ihren Bilanzen für die Streitjahre die Beteiligungen an den BGBGesellschaften zunächst im Anlagevermögen aus. Bei ihr fielen in den Streitjahren Zinsaufwendungen in Höhe von DM 356 973 (1998) und DM 604 948 (1999) an.
Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Zinsaufwendungen als Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb hälftig hinzuzurechnen seien, und erließ u.a. den hier angefochtenen geänderten Bescheid über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag.
Der Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die hier streitigen Darlehenszinsen keine Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG darstellten, weil ihre Beteiligungen an den BGB-Gesellschaften nicht dauerhaft ihrem Betriebsvermögen hätten dienen sollen. Sie verweist insbesondere auf den Kreditvertrag mit der Dr...