Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Vorliegen einer Dauerschuld für den Erwerb eines Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen wird im Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks bestimmt und behält diesen Charakter trotz Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen bei.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zum Gewinn aus Gewerbebetrieb.
AC und BC waren bis zum 31. Dezember 2007 zu je 50 % Gesellschafter der A und BC GbR (GbR). Die GbR erwarb in 1996 die Grundstücke X 10 und Y 12 in ... mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundstücke wurden mit Vertrag vom 10. Februar 1996 an die C und D OHG, jetzt E OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundstücken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der OHG, die anteiligen Einkünfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC zählte zu dessen Privatvermögen, er erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner persönlichen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und eine Veranlagung zur Gewerbesteuer (GewSt) erfolgte deshalb für die GbR zunächst nicht. Umsatzsteuererklärungen wurden für die GbR ab 1996 eingereicht und die Veranlagungen durchgeführt.
Die Anschaffungskosten der Grundstücke finanzierte die GbR über die Sparkasse mit den Darlehen Nr. 740 über 2.400.000,00 DM und Nr. 184 über 2.100.000,00 DM. Das Darlehen 740 wurde in 1998 auf die Darlehensnummern 740 (1.900.000,00 DM) und 964 (500.000,00 DM) aus organisatorischen Gründen aufgeteilt. Die Darlehen waren in einer Summe zum 27. Februar 2006 zurückzuzahlen. Der Zinssatz der Darlehen betrug 6,74 % pro Jahr über die gesamte Laufzeit.
Die Grundstücke X 10 und 12 waren eine wirtschaftliche Einheit. Mit Vertrag vom 27. Juli 2004 erfolgte eine Grundstücksteilung, wonach das Grundstück X 10 eine wirtschaftliche Einheit verblieb und das Grundstück X 12 in acht wirtschaftliche Einheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 17. August 2004 wies der Kreis auf die bestehende Nutzungsuntersagung für die Gästebeherbergung vom 18. Juli 2002 hin. Zum 31. Oktober 2004 beendete die GbR daher den Pachtvertrag mit der OHG. AC und BC legten ihre Anteile an den Grundstücken in das Betriebsvermögen der GbR ein. In den Bilanzen zum 31. Dezember 2004 sowie zum 31. Dezember 2005 wies sie die Grundstücke im Anlagevermögen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Die Abschreibung wurde nur noch in Höhe von 50 % der ursprünglichen Gebäudeanschaffungskosten in Anspruch genommen, da das Gebäude X 12 Ende 2004 abgerissen wurde. Anschließend wurde das Grundstück mit acht Eigentumswohnungen bebaut, die die GbR im Kalenderjahr 2005 (Tag der Übergabe: Bezugsfertigkeit/ November 2005) verkaufte. Das Grundstück X 10 verkaufte die GbR am 1. September 2006 an die Gebrüder C GmbH & Co. KG. Der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen erfolgte im Rahmen der Gewinnermittlung unter dem Konto 2126 als "Zinsen zur Finanzierung Anlagevermögen" für den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 25.845,82 EUR und für 2005 in Höhe von 155.074,92 EUR. Die Zinsen entfielen zur Hälfte auf das Grundstück X 10.
Die GbR schloss am 8. November 2004 einen Universalkreditvertrag für Geschäftskredite mit der Sparkasse. Danach wurde ein Bauzwischenkredit von 200.000,00 EUR aufgenommen und ein Avalrahmenkredit über 2.583.000,00 EUR. Diese Finanzierungsmittel waren zweckgebunden zur Errichtung der acht Eigentumswohnungen auf dem Grundstück X 12. Der Vertrag enthält eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erlöskontos, über welches Käufer der Eigentumswohnungen den Kaufpreis ausschließlich zu entrichten hatten. Überträge der auf dem Erlöskonto eingegangenen Gutschriften waren ausschließlich zum Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse vorzunehmen. Eine Vereinbarung zur Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Anschaffung der Grundstücke enthält diese Kreditvereinbarung nicht. Im Übrigen wird auf den Kreditvertrag Bezug genommen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung gab es hinsichtlich der Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Vereinbarung mit der Sparkasse, die Verkaufserlöse aus den Eigentumswohnungen auf Termingeldkonten anzulegen und die Kredite erst zum Fälligkeitszeitpunkt 28. Februar 2006 zu tilgen. Entsprechende Privatentnahmen sind in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 der GbR ausgewiesen.
Am 17. Juli 2008 erließ das Finanzamt aufgrund der eingereichten Steuererklärungen erstmalige Bescheide über den GewSt-Messbetrag für 2004 und 2005 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dez...