Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG bei nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Darlehensgewährungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften, an denen nur natürliche Personen beteiligt sind, und Teilwertabschreibungen auf die Darlehens- und die Zinsforderungen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 11/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG erfasst in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Gewinnminderungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften, wenn an beiden nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind (hier: Beteiligung einer natürlichen Person zu 100 % an einer Kapitalgesellschaft und zu 66 % an der Schwesterkapitalgesellschaft). Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG greift, wenn die Kapitalgesellschaft der Schwesterkapitalgesellschaft unter nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Bedingungen Darlehen gewährt hat und nunmehr eine Teilwertabschreibung auf diese Forderungen vornimmt; das Abzugsverbot erfasst dann aber nur die Darlehen, nicht auch die Zinsen für die Darlehen.
2. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG stellt darauf ab, ob auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Maßgebend ist somit nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern auch jeder mögliche Kündigungstermin beim Eintritt der Krise. Darüber hinaus soll die Fremdüblichkeit nur gegeben sein, wenn das Darlehen beim Eintritt in die Krise tatsächlich zurückgefordert wird. Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trägt der Steuerpflichtige.
3. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst sämtliche Darlehensforderungen, ungeachtet verzinslich oder unverzinslich bzw. ob eigenkapitalersetzend oder fremdüblich. Von der Gewinnminderung aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten sind die Fälle betroffen, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft nicht unmittelbar ein Darlehen gewährt, sondern für ein von der Gesellschaft aufgenommenes Darlehen eine Sicherheit leistet und die Inanspruchnahme der Sicherheit eine Gewinnminderung auslöst, der kein adäquater Rückgriffsanspruch gegenübersteht.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 2, 3 Sätze 3-8; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 S. 1; AStG § 1 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Bescheide für 2013 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 06. Februar 2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. März 2022, werden dahingehend geändert, dass das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag um 11.949 EUR gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 91 % und dem Beklagten zu 9 % auferlegt.
Tatbestand
Strittig ist eine gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 Körperschaftsteuergesetz –KStG– nicht berücksichtigte Gewinnminderung i.H.v. 136.646 EUR.
Die Klägerin wurde im Jahr 1991 gegründet. Eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von …. Geschäftsführer war im Streitjahr Herr B…, der auch alleiniger Gesellschafter mit einem Stammkapital i.H.v. 300.000 DM war. Neben der Klägerin war Herr B… an der ebenfalls im Jahr 1991 gegründeten C… GmbH (im Weiteren: „Schwestergesellschaft”) beteiligt. Diese hatte u.a. Serviceleistungen im Rahmen … zum Gegenstand. Herr B… war bis 2010 Geschäftsführer und hiernach bis zum 24. Januar 2012 noch Prokurist. Das Stammkapital von 100.000 EUR hielten im Streitjahr Herr B… zu 66 % und der Geschäftsführer Herr D… zu 34 %.
Die Klägerin und die Schwestergesellschaft unterhielten bei der Sparkasse E… („Sparkasse”) Kontoverbindungen. So verfügte die Schwestergesellschaft über ein Kontokorrentkonto; die eingeräumte Kreditlinie nahm sie vollständig in Anspruch. Die Klägerin bürgte seit 2002 gegenüber der Sparkasse für einen Saldo von 76.693,78 EUR (150.000 DM) in Bezug auf den Kontokorrentkredit der Schwestergesellschaft. Herr D… und Herr B… bürgten zudem seit dem Jahr 2010 jeweils für weitere 60.000 EUR gegenüber der Sparkasse für Verbindlichkeiten der Schwestergesellschaft. Die Klägerin und die Schwestergesellschaft vereinbarten am 27. Mai 2011 eine Sicherungsübereignung von zwei … nebst Zubehör zur Absicherung einer Forderung der Klägerin i.H.v. 61.708,93 EUR (Blatt 32 der Rechtsbehelfsakte, Band II). Mit Vertrag vom 17. Februar 2012 gewährte die Klägerin der Schwestergesellschaft ein Darlehen i.H.v. 75.000 EUR zur Umschuldung der Kontokorrentlinie (Blatt 27 der Rechtsbehelfsakte, Band II). Dieses Darlehen refinanzierte die Klägerin unmittelbar bei der Sparkasse (Blatt 52 ff. der Rechtsbehelfsakte, Band II).
Mit Vertrag vom 27. August 2012 gewährte die Klägerin der Schwestergesellschaft ein weiteres Darlehen über 30.000 EUR zur Teilübernahme des Darlehens … der Sparkasse (Rate per 30. Juni 2012 sowie aufgelaufene Zinsen und Mahngebühren), die vom Konto der Klägerin „im Zuge der Haftungsinanspruchnahme direkt eingezogen wurden” (...