rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für ein in Israel die Grundschule besuchendes und dort mit Mutter und Bruder lebendes Kind. leichtfertige Steuerverkürzung durch Verschweigen eines zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstands. Eintritt des Taterfolgs
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (hier verneint für die Tochter des Klägers, die seit ihrer Einschulung in eine israelische Grundschule mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in Israel lebte).
2. Der Taterfolg einer durch das Verschweigen eines zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstands begangenen leichtfertigen Steuerverkürzung tritt nicht laufend mit jeder monatlichen Auszahlung, sondern erst mit der letzten aufgrund des Verschweigens unberechtigt erhaltenen Auszahlung ein.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 2, § 31 S. 3; AO §§ 8-9, 378 Abs. 2, § 171 Abs. 7; OWiG §§ 8, 31
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger für sein Kind B… in den Streitzeiträumen Kindergeld zustand und ggf., ob die Beklagte befugt war, die insoweit bestehende Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, und seine Ehefrau, C… -Mutter-, die israelische Staatsangehörige ist, sind die Eltern der am 20.09.1996 in D…/Israel geborenen B…, die deutsche Staatsangehörige ist (Bl. 4 Kindergeldakte –KGA–), und des am 08.10.2002 in D…/Israel geboren E…, der israelischer Staatsangehöriger ist (Bl. 20 KGA).
Der Kläger war vom 10.10.1995 bis 31.08.2001 in der F…-straße in G… gemeldet, vom 01.09.2001 bis 01.05.2003 in der H…-straße in G…, vom 02.05.2003 bis 15.05.2008 erneut in der F…-straße, danach war er an eine unbekannte Anschrift in Israel abgemeldet. Vom 01.12.2011 (Zuzug aus Israel) bis 01.04.2015 war er in der I…-straße in G… gemeldet, seit dem 01.04.2015 unter seiner aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Mit Wirkung vom 31.08.1999 meldeten sich die Mutter und B… unter der Anschrift F…-straße in G… an und mit Wirkung vom 01.09.2001 in die H…-straße in G… um, von wo sie sich am 16.01.2004 mit unbekanntem Ziel abmeldeten (Bl. 143 ff. Gerichtsakte –GA–).
Mit Wirkung vom 01.04.2015 mietete der Kläger eine 66,35 m² große 2 1/2 Zimmerwohnung in der J…-straße in G… (Bl. 77 GA). Dort meldeten sich am 21.06.2015 E… und am 09.11.2015 die Mutter (jedoch nicht die Tochter) an (Bl. 28 KGA, Bl. 143 GA).
Im September 1999 beantragte der Kläger mit einem nicht unterschriebenen Antrag Kindergeld für B…, wobei er angab, dass B… nicht außerhalb seines Haushalts lebe. Der Vordruck enthält eine Wahrheitsversicherung und den Hinweis, dass der Antragsteller alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe er, der Antragsteller, bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen (Bl. 1 f. KGA). Darauf gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, das Arbeitsamt G…, dem Kläger Kindergeld für B… (Papierverfügung mit nicht lesbaren Unterschriften, Bl. 6 KGA), das bis zu ihrer Volljährigkeit gezahlt wurde.
Einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld füllte der Kläger am 24.04.2001 mit dem gleichen Inhalt und eigenhändiger Unterschrift aus (Eingang bei der Familienkasse am 27.04.2001), worauf die Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Verfügung, die der als Bl. 6 KGA abgehefteten Verfügung ähnelt, unverändert blieb. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 11 bis 13 KGA Bezug.
Ferner enthält die KGA einen undatierten „Bearbeitungshinweis” auf der Basis des Dateistands März 2007, der keine Anschrift für B… enthält. Das folgende Blatt weist eine „zdA-Verfügung” vom 06.04.2007 mit einer nicht lesbaren Paraphe auf. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 9 f. KGA Bezug.
Der letzte vor 2016 entstandene Akteninhalt besteht in einem Beleg über die Umstellung der Bankverbindung (offenbar automatisch angestoßene Änderung der BIC) vom 27.08.2014 (Bl. 14 KGA).
Mit einem Antrag vom 26.05.2016 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen Sohn E…. Insoweit und für die weiteren Angelegenheiten betreffend B… sind als Bearbeiterinnen bei der Festsetzungsstelle der Beklagten eine Frau K… (Bl. 22 bis 24 KGA), eine Frau L… (Bl. 25 f., 30 f., 35 bis 37, 201 f. KGA), eine Frau M… (Bl. 47 f., 105 f. KGA), eine Frau N… (Bl. 80, 82 bis 87, 164 KGA), eine Frau O… (Bl. 88, 1...