Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernommenes Kapitalkonto als Einlage bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG nach Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

In den Fällen der Umwandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG, das heißt der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf einen Einzelunternehmer (und bisherigen Alleingesellschafter der GmbH) ist die Übernahme des positiven Eigenkapitals der übernommenen Kapitalgesellschaft auf Seiten des übernehmenden Einzelunternehmers als eine bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG des Einzelunternehmers berücksichtigungsfähige Einlage(-nleistung) zu behandeln.

 

Normenkette

UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1-2, §§ 17, 4 Abs. 1 S. 8; UmwStG § 5 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 vom 29. November 2019 (2014) beziehungsweise [bzw.] vom 27. Mai 2019 (2015, 2016), alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022, bzw. abweichend von den Bescheiden vom 29. November 2019 (2014) bzw. vom 27. Mai 2019 (2015, 2016) über den Gewerbesteuermessbetrag, ebenfalls alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022, werden betreffend die aus der überentnahmebedingten Kürzung des Schuldzinsenabzugs folgende Erhöhung des gewerblichen Geschäftsgewinns aufgehoben.

Die daraus folgende Neuberechnung der Festsetzungen der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages jeweils der Streitjahre 2014 bis 2016 wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit Bezug jeweils auf die Streitjahre 2014 bis 2016 gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages, um nicht eine aus der ihm gegenüber unter dem Aspekt der Tätigung von Überentnahmen in Ansatz gebrachten Minderung des Schuldzinsenabzugs abgeleitete Erhöhung seines gewerblichen Geschäftsgewinns hinnehmen zu müssen.

Der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhafte Kläger ist Inhaber eines dort geschäftsansässigen, (…)Einzelunternehmens, auf das (gestützt auf die § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG –) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eine (B…-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung verschmolzen worden war. Den Gewinn aus seiner gewerblichen Geschäftstätigkeit ermittelte der Kläger in allen Streitjahren 2014 bis 2016 auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – im Wege des sogenannten [sog.] Betriebsvermögensvergleichs [Bilanzakte].

Im Ergebnis einer dem Geschäftsbetrieb des Klägers geltenden, auf die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Streitjahre 2015 und 2016 bezogenen, am 22. Oktober 2018 begonnenen Außenprüfung hielt der Prüfer in seinem zusammenfassenden Prüfungsbericht vom 13. Februar 2019 (…) unter anderem [u.a.] fest, dass zum 31. Dezember 2014 der Stand der Überentnahmen mit 000.000,00 EUR zu beziffern gewesen sei. Auf diesen Berechnungsansatz habe die Übernahme des positiven Eigenkapitals (000.000,00 EUR; (…) der B… GmbH im Zusammenhang mit deren Verschmelzung auf das Einzelunternehmen des Klägers keinen Einfluss nehmen können, da sich damit keine im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigungsfähige Einlage(-nleistung) verbinde. Betrügen die Überentnahmen des laufenden (Prüfungs-)Jahres 2015 dagegen ./. 000.000,00 EUR bzw. des (Prüfungs-)Jahres 2016 ./. 000.000,00 EUR, errechne sich demnach für 2015 ein Überentnahmenbetrag in Höhe von 000.000,00 EUR bzw. für 2016 in Höhe von 00.000,00 EUR. Unter diesen Umständen seien dem klägerischen Gewinn auf der Grundlage von § 4 Abs. 4a EStG typisiert mit 6 vom Hundert [v.H.] zu 00.000,00 EUR (2015) bzw. 0.000,00 EUR (2016) ermittelte nicht abziehbare Schuldzinsen(-beträge) hinzurechnen (…).

Der Beklagte machte sich diese Prüfungsfeststellungen mit Bescheiden für 2015 und 2016 vom 27. Mai 2019 betreffend die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag zu eigen. Insofern berücksichtigte er überentnahmebezogen nur einen niedrigeren Schuldzinsenabzug bzw. entsprechend heraufgesetzte Gewinnbeträge. Gleichermaßen verfuhr der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2014 betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrages mit Bescheiden beide vom 29. November 2019.

Seine jeweiligen Einsprüche vom 29. Mai 2019 bzw. vom 23. Dezember 2019 begründete der Kläger mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 18. März 2019 im vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren (…) damit, dass sich mit der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft bzw. hinsichtlich der Übertragung deren Vermögensgegenstände auf den ga...

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