rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einladung von (potentiellen) Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen als Geschenk im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Pauschalierung der darauf entfallenden Einkommensteuer beim Zuwendenden nach § 37b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelt es sich bei der Besteuerung nach § 37b EStG unterworfenen Vorgängen um nach Kalenderjahren und Sachkomplexen abzugrenzende Regelungsbereiche, kann die Finanzbehörde, ggf. durch Bezugnahme auf beigefügte Außenprüfungsberichte, Sammelbescheide erlassen, in denen sie die jahres- und sachverhaltsbezogenen Festsetzungen bündelt.

2. Nach § 37b EStG geschuldete Steuer, die vom Steuerschuldner nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe angemeldet wurde, kann durch Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.

3. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuen, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenem Aufenthaltskomfort versehenen VIP-Logen, stellt sich als geldwerter Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen von dem Steuerpflichtigen angemieteten VIP-Logen ist daher ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

4. Da § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Umsatzsteuer bestimmt, sind in die Bemessungsgrundlage auch solche Aufwendungen einzubeziehen, die der Zuwendende nicht als Betriebsausgabe abziehen kann.

5. Es unterliegen nur solche Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG der Steuerpflicht gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die beim Empfänger als steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sind.

6. Soweit Eingeladene Begleitpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld in die VIP-Loge mitbringen, sind die auf die Begleitpersonen entfallenden Vorteile den Eingeladenen zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2, 4, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe die Klägerin Pauschbeträge gemäß § 37b Einkommensteuergesetz –EStG– und Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer schuldet.

Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren einen Betrieb. Sie beschäftigte ca. 65 Arbeitnehmer.

Am 16.04.2008 schloss die Klägerin mit der Betreiberin der damaligen B. Halle, der C. GmbH, einen Suite-Nutzungsvertrag. Danach erhielt die Klägerin das Recht, eine Suite (= VIP-Loge) mit 12 Sitzplätzen für ein Drittel der in der B. Halle durchgeführten Veranstaltungen zu nutzen. Dabei sollte sich die Klägerin mit einem sog. Drittnutzer, dem D., abwechseln. Dafür schuldete die Klägerin eine jährliche Vergütung in Höhe von ... EUR. Mit Änderungsvereinbarungvom 19.07.2011 wurde die Vergütung ab dem 10.09.2011 auf ... EUR herabgesetzt. Die Antragstellerin teilte ihre Nutzungsberechtigungen mit einem weiteren Unternehmen, einem Q., dem es den anteiligen Aufwand in Rechnung stellte. Auch ein viertes Unternehmen (in den Streitjahren zunächst die E. Bank, ab Herbst 2012 eine Fa. F.) entsandte Besucher in die Loge, rechnete aber nach Aktenlage mit dem D. ab. Auf die Klägerin wurde mit ihrem Logo und ihrem Schriftzug im Suitenumlauf, auf einem Suiteninhaber-Board und im Branchenbuch der B. Halle hingewiesen. Ferner war die Klägerin berechtigt, innerhalb der Suite Werbe- und Marketingmaßnahmen durchzuführen, die jedoch nicht nach außen, also weder in den Innenraum noch in die Umläufe der B. Halle ausstrahlen durften. Kosten für das Catering waren von der Vergütung nicht umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 51 ff. Gerichtsakte –GA– I) Bezug.

Eine Vermarktungsgesellschaft, die H. GmbH & Co. KG, stellte der Klägerin für die Saison 2008/2009 für die Nutzung einer VIP-Loge im I.-stadion bei Spielen von J. ... EUR netto in Rechnung (Bl. 67 GA I). Für die Nutzung der VIP-Loge im I.-stadion liegen für die Jahre ab 2011 veranstaltungsbezogene Einzelrechnungen mit Nettopreisen für Logenplätze bzw. Business-Seats ab. EUR vor, ferner Saisonrechnungen vom 01.06.2011 für die Saison 2011/2012 über netto ... EUR.

Die Klägerin buchte die mit der Logennutzung zusammenhängenden Geschäftsvorfälle auf unterschiedlichen Konten. Zusammengefasst (also auch unter Berücksichtigung der Erstattungen des Q.) entstand der Klägerin in den Streitjahren durch die Logen folgender Aufwand:

2009

2010

2011

2012

B… Halle

… EUR

… EUR

… EUR

… EUR

I…-stadion

… EUR

… EUR

… EUR

… EUR

Zutrittskarten

… EUR

… EUR

… EUR

… EUR

Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Anlagen zur Stellungnahme des Lohnsteuer-Außenprüfers vom 04.02.2015 (Bl. 88 ff. Lohnsteuerarbeitgeberakte –LStArbGA–) und die Anlage zum Änderungsbescheid vom 09.06.2017 (Bl. 219 GA II) Bezug.

Die Klägerin behandelte ...

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