rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderunschädliche „Entschuldung der Wohnung” i. S. v. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. durch Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens zur Auffüllung eines in das Finanzierungskonzept der Wohnung einbezogenen Bausparvertrags
Leitsatz (redaktionell)
Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital wird i. S. d. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) förderunschädlich zur „Entschuldung einer Wohnung” verwendet, wenn nach einem einheitlichen Finanzierungskonzept das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Immobiliendarlehen erst nach Ablauf der Festzinsphase durch einen künftig fällig werdenden Bausparvertrag getilgt werden kann und der Steuerpflichtige das geförderten Altersvorsorgevermögen (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) teilweise zur Auffüllung des Bausparvertrags und damit zum früheren Erhalt des Bausparguthabens bzw. Bauspardarlehens verwendet hat (im Streitfall: Aufnahme des Darlehens zur Vorfinanzierung der Bausparsumme, also des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens, die bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages vertraglich verpflichtend zur Tilgung des Darlehens zu verwenden ist).
Normenkette
EStG 2012 §§ 92b, 92a Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide vom 13. April 2015 und vom 29. Juli 2016 über die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2016 werden aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG).
Mit Schreiben vom 2. September 2013 beantragte der am 13. November 1952 geborene Kläger die Verwendung seines geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus seinem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei der B… AG zur Teil-Entschuldung seines Wohnhauses in C…, D…-straße zum 1. Januar 2014. Ausweislich der Erklärung zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung vom 23. November 2013 beabsichtigte er, das Wohnungsbaudarlehen Nr. … bei der Sparkasse E… abzulösen, das per 4. November 2013 mit 19.483,36 EUR valutierte. Gemäß der Bestätigung der B… AG vom 18. Oktober 2013 könne sein Altersvorsorgevertrag frühestens zum 1. Januar 2014 abgerufen werden, der späteste Rentenbeginn sei der 1. Januar 2018. Sie werde die Rentenleistung antragsgemäß zum 1. Januar 2014 auszahlen.
Mit Bescheid über die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b EStG vom 5. Dezember 2013 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger unter der Voraussetzung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung zu Beginn der Auszahlungsphase seines Altersvorsorgevertrages 1. Januar 2014 einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag i.H.v. 18.658,04 EUR (100 %) oder bis zu 13.993,53 EUR (75 %) förderunschädlich entnehmen könne.
Gemäß Anzeige der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Abs. 2 S. 2 EStG vom 16. April 2014 wurde dem Kläger im Dezember 2013 ein Betrag von 18.842,38 EUR ausgezahlt. Dieser Betrag entsprach dem Gesamtbetrag des geförderten Altersvorsorgevermögens.
Auf die Anforderung der Beklagten von Unterlagen zur Überprüfung der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages teilte der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 mit, das Darlehen Nr. … sei mit „Riestermitteln” auf 14.084,88 EUR zurückgeführt worden. Bei voller Ablösung wären über 1.000 EUR Vorfälligkeitsgebühren angefallen. Deshalb habe er den mit Darlehen Nr. … vorfinanzierten Bausparvertrag Nr. … mit 17.800 EUR auf 40 % aufgefüllt, so dass die Zuteilung ca. acht Jahre früher erfolge, und dadurch einige tausend Euro Zinsen gespart würden. Außerdem füge er die entsprechende Darlehensurkunde vom 30. März 2010 bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vollständige Urkunde s. Bl. 14 Streitakte). Diese wies ein F…-Bauspardarlehen (= Darlehen ab Zuteilung des Bausparvertrages) mit einem Darlehensbetrag von 34.800 EUR und ein Sparkassendarlehen (= Darlehen bis zur Zuteilung des Bausparvertrages) mit einem Darlehensbetrag von 58.000 EUR aus.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte die B… AG der Beklagten den 1. Januar 2018 als Datum des vertraglich vorgesehenen Beginns der Auszahlungsphase mit.
Am 13. April 2015 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigen...