rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wärme- und Stromerzeugung sowie Wohnraumvermietung durch personenidentische GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einer GbR betriebene Heizungsanlage einschließlich eines Blockheizkraftwerks, mit denen ein von einer personenidentischen anderen GbR vermietetes Wohngebäude beheizt und mit Strom versorgt wird, ist Betriebsvorrichtung des Betriebs der Wärme- und Stromlieferung. Es kommt nicht in Betracht, die Heizungsanlage als der Vermietung dienend anzusehen.
2. Die Wärmelieferung kann nicht als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung von Wohnraum angesehen werden, weil die beiden zu betrachtenden Leistungen wegen der unterschiedlichen Leistenden nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zusammengefasst werden können.
3. Die Gründung personenidentischer GbR und die Aufteilung der Tätigkeiten (einerseits steuerfreie Wohnraumvermietung, andererseits steuerpflichtige Strom- und Wärmeerzeugung) sind nicht missbräuchlich.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13a, 15 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12; AO § 42
Tenor
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Februar 2013, Mai 2013 und August 2013, alle vom 19.01.2015, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine eigenständige Unternehmerin ist und ob ihr der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes vollständig oder nur anteilig zusteht.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–, an der Frank B… und C… zu je 50 % beteiligt sind. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2013 gegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Blatt 96 Gerichtsakte) verwiesen, B… und C… hatten am 17.01.2011 die D… GbR gegründet. Zweck dieser Gesellschaft war die Errichtung und die Vermietung von Wohnhäusern auf dem Grundstück E…-Straße in F…, inklusive aller damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Auch an dieser Gesellschaft waren die Herren B… und C… zu je 50 % beteiligt. In der Folgezeit errichtete die D… GbR auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten. Diese Wohneinheiten wurden ab Dezember 2013 vermietet.
Die Klägerin errichtete an diesem Standort eine Photovoltaikanlage und ein Blockheizkraftwerk. Die Photovoltaikanlage wurde im August 2013 in Betrieb genommen. Der Strom wurde zu 100 % ins Netz eingespeist. Bei der Vermietung von fünf Wohneinheiten zum 01.12.2013 wurden die Verträge (Handakte ab Blatt 67) wie folgt abgeschlossen:
Als Vermieter trat die „G… GbR” auf. Angegeben ist weiter, dass diese durch B… und C… vertreten werde. Vereinbart wurde jeweils eine Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser), ein Betriebskostenvorschuss gemäß Ziffer 3 sowie ein Heizkostenvorschuss gemäß § 6 des Vertrages. In § 6 des Mietvertrages ist jeweils vereinbart, dass eine vorhandene Zentralheizungsanlage vom Vermieter zu bestimmten Betriebszeiten während des Jahres und mit bestimmten Temperaturen zu bestimmten Tageszeiten in Betrieb gehalten wird. Für eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage ist vereinbart, dass vom Vermieter eine Durchschnitts-Tagestemperatur an den Zapfstellen eingehalten werden muss. Weiter ist geregelt, welche Betriebskosten für Heizung und Warmwasser vom Mieter zu tragen und wie diese auf die Mietparteien umzulegen sind.
Darüber hinaus schlossen die Mieter jeweils mit der „A… GbR” einen Vertrag über die Lieferung von Heizwärme, der für die Dauer des Mietvertrages über die Wohnung zwischen dem Kunden und der G… GbR gelten sollte. Weiter war ein Arbeitspreis von 11,70 ct/kWh (netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer) vereinbart. Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten wurden nicht festgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Blatt 37 ff. Gerichtsakte) und den Wärmelieferungsvertrag (Blatt 35 Gerichtsakte) verwiesen.
Ein Strombezug ist in beiden Verträgen der jeweiligen Mietpartei nicht erwähnt.
Mit der durch das Blockheizkraftwerk erzeugten Wärme wurden die Wohneinheiten beliefert.
Verträge zwischen der G… GbR und der Klägerin über die Lieferung von Wärme und Strom sind nicht eingereicht und auch nicht vorgetragen.
Nach den vorliegenden Abrechnungen über die Stromeinspeisung ins Netz wurde der durch das Blockheizkraftwerk erzeugte Strom ebenso wie der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist und von der H… AG durch Gutschriften unter Berücksichtigung der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz vergütet (Handakte Blatt 59 ff.). Die Klägerin erklärte die Um...