Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsrechtliche Einstufung von Schaltanlagenbauwerken, in denen die elektrischen Schaltanlagen für ein Kraftwerk untergebracht sind, als Gebäude oder als Betriebvorrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Schaltanlagenbauwerke, in denen die elektrischen Schaltanlagen eines Kraftwerks untergebracht sind, sind bewertungsrechtlich nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Gebäude anzusehen, wenn die über mehrere Etagen (acht Stockwerke) verteilten diversen elektrischen Anlagen, denen eine zentrale Rolle für die Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs zukommt, einen erheblichen Kontroll- und Wartungsaufwand erfordern, der es ausschließt, die damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Kontrollgänge als Aufenthalte von lediglich untergeordneter Bedeutung anzusehen.
2. Anders sind beispielsweise Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder Türme von Windkraftanlagen nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen, da es sich bei um kleinere Bauwerke handelt, die aufgrund der Verkehrsauffassung nicht als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn, sondern als Betriebsvorrichtungen angesehen werden.
Normenkette
BewG 1991 § 129; BewG DDR § 50
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob zwei Schaltanlagenbauwerke, in denen die elektrischen Schaltanlagen für ein …kraftwerk untergebracht sind, auf den Fortschreibungsstichtag des 1. Januar … als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn oder als Betriebvorrichtungen anzusehen sind.
Die Klägerin betreibt als Erbbauberechtigte auf einem aus diversen Flurstücken bestehenden Areal im … Ort … ein von ihr in den Jahren … errichtetes …kraftwerk. Das Kraftwerk dient der Erzeugung von Grundlaststrom für die öffentliche Stromversorgung (Leistung … Megawatt – MW –) sowie der Erzeugung von Wärme und Prozessdampf (Entnahme-Kondensationskraftwerk).
Das entgeltliche Erbbaurecht ist der Klägerin durch notariellen Vertrag vom … mit Wirkung vom gleichen Tag für die Dauer von 40 Jahren eingeräumt worden. Entsprechend § 2 Ziff. 2.2/2.3 des Vertrags steht ihr das Recht zu, das Erbbaurecht zweimal um jeweils 10 Jahre zu verlängern. Bei Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses steht ihr für das Kraftwerk ein Entschädigungsanspruch gegen die Grundstückseigentümer und zugleich Erbbauverpflichteten (B und C) nicht zu; sie ist verpflichtet, die Baulichkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen sowie bau- und altlastenfrei an die Erbbauverpflichteten herauszugeben (§ 5 Ziff. 5.1 des Vertrags).
Mit einem gegenüber der Klägerin ergangenen Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar … vom … stellte der Beklagte für das erstmals zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasste Areal einen Einheitswert in Höhe von 300.800 DM (…) in der Grundstücksart unbebautes Grundstück (Betriebsgrundstück) fest.
Nach Fertigstellung von Teilen des Kraftwerks im Jahre … stellte der Beklagte mit einem an die Klägerin als Erbbauberechtigte und an die Erbbauverpflichteten gerichteten Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar … vom … den Einheitswert auf 958.400 DM fest. Hiervon entfielen 657.516 DM auf Gebäude und der Restbetrag (mit unverändert 300.895 DM) auf den Grund und Boden. Hiervon rechnete er der Klägerin einen Einheitswertanteil in Höhe von 868.135 DM zu, der sich aus dem gesamten Gebäudewert sowie einem Bodenwertanteil in Höhe von 210.619 DM (300.884 DM * 70 v. H.) zusammensetzte. Letzteren ermittelte der Beklagte ausgehend von einer (verbleibenden) Dauer des Erbbaurechts von unter 40 Jahren bis 35 Jahren anhand der Tabelle des § 46 Abs. 3 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz – RBewGDV –. Den verbleibenden Anteil am Bodenwertanteil in Höhe von 90.265 DM (30 v. H.) rechnete der Beklagte den beiden Erbaurechtsverpflichteten entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile am Grund und Boden zu.
Nach Fertigstellung weiterer Kraftwerkteile im Jahr … nahm der Beklagte eine Wertfortschreibung auf den Stichtag 1. Januar … vor. Mit einem insoweit ebenfalls an die Klägerin und an die Erbbaurechtsverpflichteten (Rechtsvorgänger) gerichteten zusammengefassten Einheitswertbescheid vom … erhöhte er den Einheitswert für das gesamte Grundstück auf 1.854.609 EUR (3.627.300 DM). Hiervon entfielen 3.326.498 DM auf die Gebäude und Außenanlagen sowie (unverändert) 300.895 DM auf den Grund und Boden. Die Anteile am Einheitswert für die Erbbaurechtsverpflichteten blieben unverändert; der Anteil der Klägerin am Einheitswert erhöhte sich um den Gebäudesachwert auf 3.537.034 DM (1.808.456 EUR).
In dem ausschließlich der Klägerin zugerechneten Gebäudewert erfasste der Beklagte u.a. zwei massive Schaltanlagenbauwerke mit jeweils 32.985 m³ umbauten Raumes (ca. 50 m Länge * 17 m Breite * 38 m Höhe); die beiden Bauwerke werden in den Bauzeichnungen bzw. Lageplänen der Klägerin mit „1” und „2” bezeichnet. Die unterkellerten, jeweils achtgeschossigen Bauwerke ruhe...