Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts für die Bildung einer Ansparrücklage. Keine Sammelbezeichnung wie Büroausstattung, Firmenfahrzeug oder Computeranlage. Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage. Pflicht zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht und Änderung bei Verschweigen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar zu bezeichnen. Im vorgesehenen Investitionsjahr muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt die Bezeichnung „Büroeinrichtung” nicht.
2. Das gilt auch für die Bezeichnung „Firmenwagen”, wenn bereits in den Vorjahren für die Anschaffung eines „Kleintransporters”, eines „Autos” und eines „Pkw” Rücklagen gebildet wurden und aufgrund der individuellen betrieblichen Verhältnisse denkbar ist, dass sich die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs auf Kraftfahrzeuge verschiedener Art beziehen kann, weil in dem Betrieb eine Nutzung verschiedener Kraftfahrzeuge denkbar ist.
3. Auch die Bezeichnung „Computeranlage” ist problematisch, wenn sich aus der Investitionssumme nur schließen lässt, dass tatsächlich nicht nur ein Computer, sondern darüber hinaus weitere Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollen.
4. Eine sachlich nicht fundiert begründete wiederholte Bildung von Ansparrücklagen teilweise unter Verwendung von Sammelbegriffen deutet auf eine unzulässige, nicht vom Zweck der Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG 2002 umfasste Rücklagenbildung lediglich mit dem Ziel der Steuerminderung hin.
5. Liegt einer gebildeten Ansparrücklage keine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition mehr zugrunde, ist die Ansparrücklage vor dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG 2002 aufzulösen. Das Verschweigen der Aufgabe der Investitionsabsicht ermöglicht eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3, 7 S. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 7g Abs. 6
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1995 als beratender Ingenieur (Beratung von Unternehmen der Bauwirtschaft und des Anlagenbaus) selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung – EStG –. Außerdem ist der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der G. GmbH – GmbH –.
Der Kläger bildete im Jahr 1996 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von DM 114 250,–. Ausweislich eines Investitionsplanes beabsichtigte der Kläger dabei, im Jahr 1998 verschiedene Wirtschaftsgüter, darunter einen „Kleintransporter”, im Gesamtwert von DM 232 500,– anzuschaffen. Diese Rücklage löste er im Jahr 1998 erfolgswirksam wieder auf.
Der Kläger bildete eine weitere Ansparrücklage im Jahr 1997 in Höhe von DM 48 500,– und im Jahr 1998 in Höhe von DM 101 500,–. Nach einem Investitionsplan beabsichtigte der Kläger, in den Jahren 1999 bis 2001 verschiedene Wirtschaftsgüter, darunter ein „Auto”, im Wert von insgesamt DM 111 500,– anzuschaffen. Ausweislich eines der Gewinnermittlung für 1998 beigefügten Investitionsplans sollte die Rücklage 1998 für die Anschaffung einer neuen „Büroausstattung”, eines „Kleintransporters”, der Erneuerung der vorhandenen „Camcorder/Videoanlage” und der Erneuerung der stationären „Computer-anlage” im Büro dienen.
Die im Jahr 1997 gebildete Rücklage löste der Beklagte bei der Veranlagung des Jahres 1999 gewinnerhöhend auf. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Einspruchs führte der Kläger an, es handele sich um eine Existentgründerrücklage im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG. Er beabsichtige aufgrund der guten Geschäftsentwicklung und der kontinuierlichen Erhöhung der Einnahmen, seine Investitionstätigkeit zu erweitern. Deshalb sei im Jahr 1999 eine Ansparrücklage in Höhe von DM 22 000,– neu zu bilden. Sodann begehrte der Kläger, eine Ansparrücklage in 1999 in Höhe von DM 30 000,– für die Anschaffung eines neuen Pkw zu bilden. Der Beklagte folgte dem Einspruchsbegehren und erließ einen Abhilfebescheid.
Im Jahr 2000 bildete der Kläger eine weitere Ansparrücklage in Höhe von DM 35 000,–. Der Beklagte löste bei der Veranlagung des Jahres 2000 jedoch zugleich die im Jahr 1998 gebildete Rücklage in Höhe von DM 101 500,– erfolgswirksam auf. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger erneut an, er sei Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG. Die Realisierung der Investitionen habe sich verzögert. Die Erweiterung des Geschäftsbetriebs solle nunmehr in den Jahren 2002 und 2003 erfolgen. Im Jahr 2002 sei eine Vollzeitarbeitskraft eingestellt worden. Der Beklagte folgte dem Einspruchsbegehren und erließ einen Abhilfebescheid.
Im Jahr 2002 bildete der Kläger eine weitere Ansparrücklage...