Entscheidungsstichwort (Thema)
Archivraum als Teil des „häuslichen Arbeitszimmers” eines Hochschullehrers. kein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug eines Informatikers für den Bezug des „Handelsblatts” oder einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen”
Leitsatz (redaktionell)
1. Benutzt ein Hochschullehrer in seinem Einfamilienhaus einen an sein Arbeitszimmer angrenzenden, mit Metallregalen ausgestatteten Raum als „Archivraum” und werden in dem Archivraum ausschließlich Gegenstände aufbewahrt, mit denen der Steuerpflichtige sich zuvor oder danach in seinem eigentlichen Arbeitszimmer in gedanklicher oder in schriftlicher Form geistig befasst hat (Diplomarbeiten seiner Diplomanden etc.), so bildet der Archivraum zusammen mit dem eigentlichen Arbeitszimmer eine funktionelle Einheit und unterliegt gemeinsam mit dem Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.
2. Bei einem als Hochschullehrer arbeitenden Informatiker handelt es bei Kosten für den Bezug der Tageszeitung „Handelsblatt” sowie einzelner Ausgaben der „Frankfurter Allgemeinen” im Jahr 2000 um steuerlich untrennbar mit der privaten Lebensführung zusammenhängende, nicht abziehbare Aufwendungen i.S. von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.
Normenkette
EStG 2000 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit Aufwendungen des Klägers für den Bezug verschiedener Zeitungen sowie für die Vorhaltung einen „Archivraums” in seiner Wohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist als Hochschullehrer für die Fächer „Prozessdatenverarbeitung, Kernstrahlungsmesstechnik” innerhalb des Studienganges „Technische Informatik” an der Technischen Fachhochschule B. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig. Im Parterre eines von den Klägern selbst bewohnten und in ihrem Eigentum stehenden, im Jahr 1996 fertiggestellten Einfamilienhaus in S. (Land Brandenburg, Wohnfläche: 200 qm; Anschaffungskosten des Gebäudes: … DM) benutzte der Kläger im Streitjahr 2000 zwei nebeneinander liegende Räume als häusliches Arbeitszimmer bzw. als „Archivraum”. Das Arbeitszimmer hat eine Größe von 16 qm, der Archivraum von rund 8 qm. Der Archivraum verfügt über ein kleines Fenster und ist mit Metallregalen ausgestattet.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags in Höhe von … DM wegen negativer Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung sowie eines weiteren Verlustabzugs in Höhe von … DM auf 0,00 EUR fest. Am selben Tag erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000. In diesem Bescheid wurde der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 10 d Abs. 4 EStG auf 0 DM festgestellt. Der verbleibende Verlustabzug nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 (Altverluste) zum 31. Dezember 2000 wurde auf 1 468 DM festgestellt.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 legten die Kläger Einspruch ein, wobei sie als Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich den o. g. Einkommensteuerbescheid angaben. Sie begründeten ihren Einspruch mit weiterem Schreiben vom 28. August 2002 mit mehreren Einwendungen gegen den dort angesetzten Gesamtbetrag der Einkünfte (… DM). Mit Schreiben vom 26. November 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er ihren Einspruch wegen der Einkommensteuerfestsetzung auf 0,– EUR für unzulässig halte, und empfahl die Rücknahme des Einspruchs. Daraufhin erwiderten die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2002, dass sich ihr Einspruch nicht gegen die Einkommensteuerfestsetzung auf 0,– EUR, sondern gegen den ihrer Ansicht nach nicht rechtmäßigen Ansatz des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2000 richte.
Mit Schreiben vom 2. April 2003 teilte der Beklagte daraufhin den Klägern mit, dass er ihr ursprüngliches Einspruchsschreiben als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 deute. Diesem Einspruch könne er aber nur in eingeschränktem Umfang stattgeben, was in dem Schreiben im Einzelnen erläutert wird. Am Schluss des Schreibens wird den Klägern empfohlen, ihren Rechtsbehelfsantrag entsprechend einzuschränken. Die Kläger erwiderten mit Schreiben vom 8. Juni 2003, dass sie an ihrem Einspruch hinsichtlich ihres jetzigen Begehrens festhielten, und führten weitere Argumente hierfür an.
Am 18. Dezember 2003 erging ein nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Einkommensteuerbescheid 2000 und ein nach § 10 d Abs. 4 Sätze...