rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisnachlass für eine Wärmelieferung als umsatzsteuerliche Gegenleistung für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine kommunale GmbH gegenüber der Kommune als Alleingesellschafterin im Rahmen eines Fernwärmegestattungsvetrags verpflichtet, alle Haushalte in der Kommune an ihr Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu versorgen, darf die GmbH die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie Nebenanlagen der Kommune für den Bau, die Instandhaltung und die Erneuerung von unter- und oberirdischen Anlagen für die Fortleitung und Verteilung der Fernwärme nutzen und muss die GmbH hierfür ein laufendes Entgelt an die Kommune zahlen sowie der Kommune bei Belieferung von bestimmten kommunalen Einrichtungen mit Fernwärme einen Preisnachlass einräumen, so stellt die vereinbarte rabattierte Überlassung von Fernwärme eine Gegenleistung für die Einräumung von Wegerechten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe dar, wenn die GmbH insoweit von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neben oder anstelle einer Konzessionsabgabe ihre Leistung zu einem niedrigeren Preis anzubieten.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 1, 2 S. 2; KAE § 5 Abs. 1; KAV § 3 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vorliegend um die Frage, ob ein Preisnachlass für eine Wärmelieferung eine Gegenleistung für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung –GmbH–, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1990 gegründet worden ist. Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt B…. Unternehmensgegenstand ist die Fernwärmeversorgung des Stadtgebietes B… und der Betrieb des Stadtbades (ab 2012 durch eine Organgesellschaft).
Am 25.09.1997 schloss die Klägerin mit der Stadt B… einen Fernwärmegestattungsvertrag –FGV– (Bl. 77 ff. der Rechtsbehelfsakte –Rb–), auf den im Einzelnen verwiesen wird. Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung der Klägerin, jedermann im Stadtgebiet an das Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu versorgen. Danach gestattet die Stadt B… der Klägerin die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie Nebenanlagen. Die Nutzung umfasst den Bau, die Instandhaltung und die Erneuerung von unter- und oberirdischen Anlagen für die Fortleitung und Verteilung der Fernwärme (§ 2 FGV). Gemäß § 7 FGV (Versorgungsbedingungen städtischer Bezug) erhält die Stadt B… für die eigengenutzten städtischen Einrichtungen, die keine wirtschaftlichen Unternehmen sind, z.B. Kitas, Schulen, Rathaus, für den Fernwärmebezug einen Nachlass von zunächst 5 % und gemäß Zusatzvereinbarung vom 22.12.1999 ab dem 01.01.2000 einen Nachlass von 10 % auf das Nettoentgelt. § 8 FGV regelt, dass die Klägerin als Gegenleistung für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte und von der Stadt übernommenen Verpflichtungen ein Entgelt in Höhe von 0,5 % des Nettoerlöses und gemäß Zusatzvereinbarung vom 22.12.1999 ab dem 01.01.2000 in Höhe von 1,5 % des Nettoerlöses der Lieferungen von Fernwärme zahlt. Das Entgelt wird nicht gezahlt, wenn und soweit der Klägerin nicht mindestens ein Handelsbilanzgewinn in Höhe von 1,5 % des Sachanlagevermögens verbleibt, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Steuerbilanz ausgewiesen wird. In der Präambel des Vertrages ist dargelegt, dass gesetzliche Grundlage des Vertrages die Konzessionsabgabenanordnung (KAE) i. d. F. vom 07.03.1975 und das Körperschaftsteuergesetz sind, die dazu dienen, im Hinblick auf das Rechtsverhältnis eine klare vertragliche Grundlage zu schaffen, die insbesondere auch die Leistungen und Gegenleistungen der Parteien angemessen regelt.
Im Rahmen der für die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung in der Zeit von 12.09.2016 bis zum 21.03.2018 wurde festgestellt, dass die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um die eingeräumten Rabatte auf die Fernwärmelieferungen an die städtischen Einrichtungen gemindert worden seien.
Auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes vom 21.03.2018 erließ der Beklagte am 27.09.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013. Davon ausgehend, dass es sich bei der Rabattgewährung um einen tauschähnlichen Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz –UStG– handele, wurden die angemeldeten Umsatzsteuern wie folgt erhöht:
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2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Rabattgewährung |
36.716,40 EUR |
35.561,82 EUR |
41.601,96 EUR |
47.387,58 EUR |
darauf entf. Umsatzsteuer |
6.976,12 EUR |
6.759,75 EUR |
7.904,37 EUR |
9.003,64 EUR |
Bruttobetrag |
43.692,52 EUR |
42.321,57 EUR |
49.506,33 EUR |
56.391,22 EUR |
Der Prüfer ging davon aus, dass der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gelte. Der Prüfer rechnete daher die Umsatzsteuer auf den Rabattbetrag, der auf das Nettoentgelt berechnet wurde, hinzu.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung...